Hilfsmittel: Unkommentierter Gesetzestext
Als „unkommentiert“ gelten Gesetzestexte in der vom Verlag erstellten Textfassung. Zulässig sind Verweisungen auf andere Vorschriften, sofern sie durch Paragrafennummern am Rand des Vorschriftentextes markiert werden. Zulässig sind außerdem Unterstreichungen und Markierungen einzelner Worte und Normabschnitte. Am Rand befestigte Reiter werden ebenfalls nicht beanstandet, sofern sie nicht mehr als die auch im Text zulässigen Verweisungen oder die Bezeichnung des Gesetzes enthalten, dem sie beigefügt sind. Ein Text, der andere als diese Hinzufügungen enthält, gilt als „kommentiert“.
Zitierleitfaden
Zitierleitfaden Professur Schuler-Harms (Stand: April 2018)
Hinweise zur Erstellung einer Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeit
Dieser Aspekt ist im Aufbau.
Letzte Änderung: 13. Juni 2024