Universitätspräsident Prof. Dr. Klaus Beckmann über die Lockerung der Pandemie-bedingten Einschränkungen

HSU

25. März 2022

In seiner heutigen Videobotschaft spricht Universitätspräsident Prof. Dr. Klaus Beckmann über die Eckpunkte der Weisung Nr. 11 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an der Universität und den Stufenplan zur Aufhebung der Einschränkungen ab dem 3. April 2022.

Die Videobotschaft vom 25.03.2022 im Volltext

Liebe Universitätsmitglieder,
liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

das Wichtigste zuerst: 121 Universitätsmitglieder sind derzeit an COVID-19 erkrankt. Bei 46 warten wir auf das Ergebnis der differentialdiagnostischen Abklärung. 143 von diesen insgesamt 167 Personen in Isolation sind Studierende.

77 Universitätsmitglieder befinden sich in Isolation auf dem Campus, alle weiteren in häuslicher Isolation. 568 haben die Krankheit offiziell überstanden. Allen, die betroffen sind oder waren, wünsche ich schnelle und vollständige Genesung.

Eine gute Nachricht: Die Zahlen waren vor einigen Tagen noch höher. Und unsere Zahlen stellen keine Inzidenzwerte, sondern die absolute Anzahl der aktiven Fälle dar. Zum Vergleich: Das RKI spricht (im Situationsbericht vom 24.03.) für Deutschland von 4,14 Mio aktiven Fällen oder etwa 5 % der Bevölkerung. Wir haben 121 aktive Fälle bei 3.500 Universitätsbürger:innen. Das sind gute 3 %.

Wie man es aber dreht und wendet – wir sehen uns gegenwärtig den höchsten Werten seit Beginn der Pandemie gegenüber. Und das kommt nicht unerwartet: In meiner Videobotschaft vom 21.01. erwartete ich „Inzidenzwerte[n] von 2.500 und mehr“, und sprach davon, „die Zahl der Infizierten an der Universität [werde] dreistellig sein“. 

Gleichwohl sind wir am 14.02. wie geplant in die Präsenzphase eingetreten. Sie haben die von mir damals geforderte moralische Stärke bewiesen.

Und heute darf ich unter ebenso extremen Bedingungen etwas verkünden, was sich nach mehr als zwei Jahren Pandemie wie ein Ende der Pandemie anfühlt. Na ja – auf Raten, na ja – unter gewissen Vorbehalten, aber doch vor geringer Zeit noch undenkbar. Und auch jetzt nicht ohne Risiko, aber das nehmen wir in Kauf.

Gemeinsam mit dem Covid-Board sowie nach intensiver Prüfung der Rahmenbedingungen und Vorgaben habe ich gestern folgende Eckpunkte für die Weisung Nr. 11 entschieden:

  1. Bis zum 02.04.2022 Mitternacht gelten die bestehenden Regeln fort und werden umgesetzt. So treten wir insbesondere auch in die anstehende Klausurphase ein.
  2. Unverändert haben die Prüfungen und das Angebot von Präsenzlehre absolute Priorität. Ggf. haben andere Dinge hinter diesen Kernauftrag zurückzutreten.
  3. Ab dem 03.04.2022 ist der Campus für die Öffentlichkeit geöffnet. Die Kontrolle des 3G-Status entfällt. Zugleich entfallen sämtliche Beschränkungen für das Zusammenleben der Studierenden auf den Wohnebenen.
  4. In Absprache mit dem Leiter Studierendenbereich geht die AMA ab dem 11.04.2022 zum Regelbetrieb über.
  5. Bis zum 01.05.2022 gilt in Lehrsälen und auf den Verkehrsflächen innerhalb der Nicht-Wohngebäude die bestehende Maskenpflicht fort.
  6. Eine Teilnahme an präsentischen Prüfungen und Lehrveranstaltungen bleibt positiv getesteten Personen untersagt.
  7. Das LageZ bleibt – auch mit Blick auf die UKR-Lage – 24/7 ansprechbar und koordiniert die Krisenmaßnahmen.
  8. Testen@HSU wird bis auf weiteres unverändert ermöglicht. Die Initiative Impfen@HSU in Zusammenarbeit mit dem SanVersZ Hamburg-Mitte wird fortgesetzt. 
  9. Die Einhaltung der AHA-L Regeln in persönlicher Verantwortung bleibt mit besonderem Nachdruck empfohlen.

Schon zuvor hatte die Universitätsleitung mit dem Personalrat vereinbart, dass wir ab dem 01.05.2022 zu den normalen Regelungen gemäß der Dienstvereinbarung Arbeitszeit – die wir im Übrigen gerade neu verhandelt und flexibilisiert haben – zurückkehren. „Home office“ ist ab diesem Zeitpunkt über reguläre Telearbeit oder über mobiles Arbeiten abzubilden.

Ich verhehle nicht, dass ich mir persönlich sehr wünsche, mit Ihnen wieder auf dem Campus interagieren zu können. Was voraussetzt, dass auch Sie zu Forschung und Lehre, zur Arbeit und zum Klönschnack auf den Campus kommen. So wie ich es tue. Immer? Nicht immer. Aber immer öfter!

Was erlaubt es uns, zu einer Bewertung zu kommen, die diese Schritte ermöglicht? 

Als Erstes ist die mittlerweile gesicherte Erkenntnis zu nennen, dass die aktuell dominierenden Virusvarianten mit weit geringerer Wahrscheinlichkeit zu schweren Verläufen, zur Hospitalisierung und zum Tode führen. Verbunden mit der unverändert hohen Impfquote an der HSU/UniBw H ermöglicht uns dies Spielräume. 

Zudem sind die Studierenden an unserer Universität jüngere Menschen. Risikopersonen wie ältere und stark übergewichtige Universitätspräsidenten gibt es auch bei uns, aber hier können individuelle Schutzmaßnahmen (Boostern, Masken) zumindest teilweise helfen.

Als Zweites ist das oft genannte „soziale Ende der Pandemie“ zu betrachten. Auch die Spanische Grippe endete nicht dadurch, dass das Virus verschwand, sondern dadurch, dass sich die Gesellschaften zu einer Beendigung der Maßnahmen entschlossen. Wie Sie wissen, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass die meisten Schutzmaßnahmen in der nächsten Zeit außer Kraft treten. Die Freie und Hansestadt Hamburg lockert ab dem 2. April die Regelungen nach den Stufen, die Bund und Länder beschlossen haben.

Trotzdem wird das Virus am 03.04. nicht einfach „weg sein“. Trotzdem müssen wir uns flexibel auf weitere Wellen einstellen. Und trotzdem werden wir weiter impfen müssen, vielleicht saisonal vor jedem Winter wie bei der Grippe. Wobei es bei Covid schwerer zu sein scheint, einen sterilen Impfschutz zu erreichen, als bei anderen Impfungen. 

Dazu bitte ich um Ihre Mitarbeit, und ich bitte Sie um Ihre Solidarität.

Erlauben Sie mir einen persönlichen Einschub als Privatperson. Ich möchte die Freiheiten, die ich nun peu à peu zurückerhalte, nicht wieder aufgeben. Das hat für mich, Klaus Beckmann, zwei Konsequenzen: Erstens, dass ich jede Gelegenheit zum Selbstschutz durch Impfung wahrnehmen werde. Und zweitens, dass ich meine verschiedentlich geleisteten Eide, die Freiheit zu verteidigen, nochmals in Erinnerung rufe. Denn die Covid-Maßnahmen (auch, solche entscheiden und verantworten zu müssen) haben mir erst klar gemacht, wie wichtig die bei uns oft als selbstverständlich genommene persönliche Freiheit ist. 

Jetzt lege ich den Privatmann aber wieder ab und streife den Talar des Universitätspräsidenten über. Ein paar Erläuterungen zu den genannten Eckdaten erscheinen angebracht.

Noch einmal: Angesichts der Infektionszahlen ist die Weisung Nr. 11 riskant. Daher kommt es mir darauf an, dass wir den Schutz vulnerabler Gruppen maximal möglich gewährleisten. Dazu zählen Universitätsmitglieder mit Vorerkrankungen und Behinderungen ebenso wie Schwangere oder Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – bisher nicht den vollen Impfschutz erlangt haben. Hier bitte ich alle um Rücksicht.

Den rechtlichen Rahmen für das weitere Vorgehen setzen die Regelungen des Arbeitsschutzes. Anders als bei den üblichen Universitäten gelten bei uns alle Universitätsmitglieder, auch die Studierenden, als Beschäftigte. Das hat zum Beispiel für das Maskentragen in Vorlesungen Konsequenzen.

Wir mussten uns weiters vor dem Hintergrund der laufenden Prüfungsphase juristisch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Student oder eine Studentin trotz eines positiven Schnelltests an einer Prüfung teilnehmen darf oder muss. Zwar gilt jemand, der einen positiven Schnelltest abgeliefert hat, nicht automatisch als krank, solange dies nicht von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt wurde. Jedoch erfolgt aus einem positiven Schnelltest bereits die Verpflichtung zur sofortigen Isolation, so dass die Teilnahme an einer Prüfung nicht zulässig ist.

Unser Schnelltestzentrum führt sowohl zertifizierte Schnelltests als auch PCR-Tests durch. Sofern Sie sich bis 10 Uhr am Tag vor einer Prüfung dort testen lassen, kann sichergestellt werden, dass Sie bis zum Prüfungsbeginn am Folgetag neben Ihrem Schnelltest ein Ergebnis des PCR-Tests erhalten. Auf diese Weise kann rechtzeitig ausgeschlossen werden, dass Sie möglicherweise einen falsch-positiven Schnelltest erzeugt haben.

Was folgt daraus für Sie in der Prüfungsphase?

  1. Wer Symptome hat oder per Schnelltest positiv auf Corona getestet wurde, nimmt nicht an Präsenzprüfungen teil.
  2. Positive Schnelltests werden sofort durch einen weiteren Schnelltest und einen PCR-Test überprüft.
  3. Bitte lassen Sie sich am Tage vor einer Prüfung testen, so dass noch genügend Zeit bleibt, um einen eventuell positiven Test durch einen PCR-Test abzusichern.

Dass es unter uns Menschen geben könnte, die einen positiven Schnelltest verschweigen, um an einer Prüfung teilnehmen zu können, schließe ich aus. Das Soldatengesetz verbietet das ebenso wie die oben bereits erwähnte gesetzliche Pflicht zur Isolation. Ich bin vor diesem Hintergrund sehr froh, dass die Bürgertests noch voraussichtlich bis 26. Mai 2022 erhalten bleiben. So lange werden wir aber aller Voraussicht nach unser Testzentrum erhalten können.

Einstweilen hoffe ich aber, dass wir in den nächsten Wochen wieder mehr Universität leben und erleben können. Dabei wünsche ich uns allen viel Spaß und Erfolg bei der Arbeit und im Studium.

Und bleiben Sie gesund.

Vielen Dank.