Praktikantenamt der technischen Studiengänge

Praktikantenordnungen

Abgabe der Praktikumsdokumentation

Die Abgabe der Praktikumsdokumentation erfolgt ausschließlich als schriftliche Abgabe in den Briefkasten des Praktikantenamtes vor Raum 1262a.

Ergänzende Information zur Praktikumsordnung Maschinenbau

  • Für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Offizier werden sechs Wochen pauschal auf das Fachpraktikum angerechnet. Dementsprechend sind noch zwei Wochen Fachpraktikum zu absolvieren. In diesen zwei Wochen müssen mindestens aus zwei der Teilbereiche des Fachpraktikums Tätigkeiten nachgewiesen werden.

 

Richtlinien der Praktikumsdokumentation

Tätigkeiten während eines Grund-/Vorpraktikums sind in einem Berichtsheft (Praktikumsdokumentation) nachzuweisen.

Ein Berichtsheft besteht aus den folgenden Teilen

– Deckblatt

– Wochenberichtsblätter

– Arbeitsberichte

– Ausbildungsgang (Praktikantenamt » Formulare » Ausbildungsgang » Ausbildungsgang)

– Praktikumsbescheinigung (Praktikantenamt » Berichtsheft » Musterberichte » Muster Vorlagen » Muster Praktikumsbescheinigung)

Das Deckblatt enthält neben den Angaben zur Person den Zeitraum in dem das Praktikum abgeleistet wurde. Außerdem den Namen und die Anschrift des Unternehmens.

Praktikantenamt » Berichtsheft » Musterberichte » Muster Vorlagen » Muster Deckblatt

Im Wochenberichtsblatt sind tageweise die jeweils ausgeführten Tätigkeiten und deren Dauer in Zeitstunden anzugeben.

Praktikantenamt » Berichtsheft » Musterberichte » Muster Vorlagen » Muster Wochenbericht

Für jede Woche des Praktikums ist ein Arbeitsbericht anzufertigen. Darin ist die ausgeübte Tätigkeit an einem oder zwei Beispielen zu beschreiben. Der Umfang eines Arbeitsberichtes soll mindestens zwei Seiten (DIN A 4) umfassen. Er kann maschinengeschrieben (In diesen Fall min. eine Seite (DIN A 4)) oder in gut lesbarer Handschrift verfasst sein. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Praktikant die angegebenen und beschriebenen Tä­tigkeiten selbst ausgeführt hat. Abschriften von Vorlagen sowie Prospekte, Fotokopien, Fotos usw. sind nicht zu verwenden.

Die militärischen Geheimhaltungsvorschriften nach ZDv 2/30 sind zu beachten.

Berichtshefte über ingenieurwissenschaftliche Praktika haben bestimmten formalen Ansprü­chen zu genügen. So sind z.B. die Angaben im Deckblatt und in den Wochenberichtsblättern sowie die Überschriften und Maßzahlen in den Arbeitsberichten in PC auszuführen. Normschrift (von Hand oder mit Schablone in Bleistift  oder Tusche)  ist nicht mehr notwendig. Arbeitsberichte sollen knappe Texte mit selbstgefertigten Skizzen/Zeichnungen über die ausgeführten Arbeiten/hergestellten Gegenstän­de enthalten. Die Wochen- und Arbeitsberichte sind von den jeweils zuständigen Ausbildungsleitern auf sachgerechte Darstellung zu überprüfen, ggf. zu korrigieren und abzuzeichnen.

Bei Beendigung des Praktikums ist das Deckblatt nach Überprüfung des Berichtsheftes(Vollzähligkeit der Wochen-/Arbeitsberichte, Geheimhaltungsbestimmungen) vorn Leiter der Dienststelle/Führer des Truppenteils zu unterzeichnen.

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