1. Ausschreibung
Das Verfahren zur Nachbesetzung einer Professur beginnt mit der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens. Zur Einleitung des Verfahrens bedarf es der Stellung eines Antrags auf Neuausschreibung der Professur an die Präsidentin/den Präsidenten durch die jeweilige Fakultät.
Die Ausschreibung muss die zu erfüllenden Aufgaben der Professur angeben. Im Ausschreibungstext müssen sämtliche für die Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber wesentlichen Kriterien festgelegt werden. Dies betrifft insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
- Widmung der Professur/Besoldungsgruppe
- Art der zu erfüllenden Aufgaben
- Anforderungen, die an die Bewerberin/den Bewerber gestellt werden
- Zeitpunkt der Besetzung
- Allgemeiner Standardtext.
Die zivile Gleichstellungsbeauftragte der HSU/UniBw H und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen der HSU/UniBw H erhalten vor der Beschlussfassung in der Fakultätsratssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach abschließender Stellungnahme leitet die Dekanin/der Dekan den Ausschreibungstext mit der Stellungnahme an die Präsidentin/den Präsidenten zur Entscheidung weiter.
Nach Herstellen des Benehmens im Akademischen Senat legt die Präsidentin/der Präsident den Antrag auf (Um-)Widmung und den Ausschreibungstext dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) zur Genehmigung vor.
Nach erfolgter Genehmigung durch das BMVg erfolgt die öffentliche Ausschreibung in Abstimmung mit der Dekanin/dem Dekan federführend durch das Serviceteam Berufungen.
2. Vorauswahl
Die Administration der eingehenden Bewerbungen erfolgt durch das Serviceteam Berufungen.
Auf der Grundlage der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen und des in der konstituierenden Sitzung erarbeiteten Kriterienkatalogs trifft der Berufungsausschuss eine Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zur Vorstellung eingeladen werden.
Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG):
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium
- die pädagogische Eignung
- eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
- je nach Anforderung der Stelle
- zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.
Besteht nach Sichtung der Bewerbungen eine Unterrepräsentanz einer Geschlechtergruppe entscheidet der Berufungsausschuss über eine gezielte Ansprache von geeigneten Bewerberinnen/Bewerbern.
3. Berufungsvorträge
Nach Sichtung der Bewerbungen lädt die/der Ausschussvorsitzende die ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber schriftlich zur Vorstellung ein. Die Vorstellung besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag mit Bezug zur ausgeschriebenen Professur (Berufungsvortrag), einer Lehrprobe und einem anschließenden Bewerbungsgespräch, in dem die Bewerberinnen/Bewerber dem Berufungsausschuss u.a. ihre Lehr- und Forschungskonzepte vorstellen.
Die Vorträge finden grundsätzlich hochschulöffentlich statt.
4. Gutachteneinholung
Nach den Vorträgen findet zeitnah eine Sitzung des Berufungsausschusses statt. Hier wird über die Listenfähigkeit der Vortragenden entschieden. Für die Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der ausgewählten Bewerberinnen/Bewerber sind gemäß § 38 Abs. 7 RahBest Gutachten von Professorinnen/Professoren anderer Hochschulen einzuholen. Die Gutachterinnen/Gutachter sind ausschließlich vom Berufungsausschuss zu bestimmen. Bei der Auswahl der Gutachterinnen/Gutachter ist der Grundsatz der Geschlechterparität zu berücksichtigen und der Anschein der Befangenheit für die Gutachterinnen/Gutachter muss ausgeschlossen sein.
Spätestens vor der Abstimmung über die Listenplätze/Gesamtliste müssen alle Gutachten vorliegen und bei der Bewertung berücksichtigt werden.
5. Listenbeschluss
Nach Durchführung der Anhörung und nach Eingang der Gutachten entscheidet der Berufungsausschuss über die listenfähigen Bewerberinnen/Bewerber und die Erstellung der Berufungsliste. Der Berufungsausschuss erstellt in geheimer Abstimmung einen Vorschlag für die einzelnen Listenplätze.
Der Berufungsausschuss trifft seine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen, der Ergebnisse der Anhörung und der eingeholten Gutachten.
Die/der Vorsitzende erstellt auf der Grundlage der Entscheidung des Berufungsausschusses den Berufungsvorschlag.
6. Gremienbeteiligung
Nach Abschluss der Arbeit des Berufungsausschusses leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende den Berufungsvorschlag an die Dekanin/den Dekan zur Beschlussfassung im Fakultätsrat weiter.
Die/der Vorsitzende berichtet in der Fakultätsratssitzung über die Arbeit des Berufungsausschusses und den Inhalt des Berufungsvorschlages. Ist der Berufungsvorschlag zur Abstimmung geeignet, stimmen die Mitglieder des Fakultätsrats über den Vorschlag ab. Nach dem Beschluss des Fakultätsrats bittet die Dekanin/der Dekan die Präsidentin/den Präsidenten den Akademischen Senat mit dem Berufungsvorschlag zu befassen.
Außerdem bestimmt die Präsidentin/der Präsident aus der Mitte der professoralen Mitglieder des Akademischen Senats schriftlich eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter. Die Berichterstatterin/der Berichterstatter prüft anhand der Berufungsakte die Arbeit des Berufungsausschusses und die Auswahl insbesondere auf inhaltliche und formale Richtigkeit.
In der Senatssitzung berichtet die/der Vorsitzende über die Arbeit des Berufungsausschus-ses und stellt den Berufungsvorschlag vor. Die Berichterstatterin/der Berichterstatter gibt eine Stellungnahme zur Arbeit des Berufungsausschusses und zu dem Berufungsvorschlag ab.
Die Präsidentin/der Präsident legt den Berufungsvorschlag nach positiver Stellungnahme des Senats dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem zuständigen Referat der Hamburger Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) mit der Bitte um Zustimmung vor.
7. Ruferteilung
Die Ruferteilung erfolgt abschließend durch die Bundesministerin der Verteidigung/den Bundesminister der Verteidigung an die Erstplatzierte/den Erstplatzierten.
Die Präsidentin/der Präsidenten bittet vor Aufnahme der Berufungsverhandlung die Rufinhaberin/den Rufinhaber schriftlich um Übersendung eines Konzeptpapiers.
8. Berufungsverhandlung
Nach Übersendung des Konzeptpapiers erfolgt die Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch das Serviceteam Berufungen in enger Abstimmung mit der Dekanin/dem Dekan der jeweiligen Fakultät.
Die Berufungsverhandlung sowohl mit der Dekanin/dem Dekan über die sachliche Ausstattung als auch mit der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Kanzlerin/dem Kanzler finden in der Regel am gleichen Tag statt.
9. Rufannahme
Nach Abschluss der Verhandlung erhält die Kandidatin/der Kandidat von der Präsidentin/dem Präsidenten ein schriftliches Berufungsangebot. Ist die Rufinhaberin/der Rufinhaber mit dem verhandelten Angebot einverstanden, nimmt sie bzw. er das Angebot schriftlich an.
10. Ernennung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufungsverhandlung wird die Ernennung durch die Präsidentin/den Präsidenten im BMVg veranlasst.
Die Ernennung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten durch persönliche Aushändigung der Ernennungsurkunde/Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vollzogen.
Mit der Ernennung ist das Berufungsverfahren beendet.
Letzte Änderung: 25. März 2022