Es passiert! Viel zu oft! Und wird verschwiegen!
Sexuell belästigendes Verhalten beginnt im Alltag schon im Bereich nicht strafbarer Handlungen. Im Arbeitskontext schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Beschäftigten darüber hinaus vor jeglicher Form der sexuellen Belästigung innerhalb des Arbeitsverhältnisses, da sich Betroffene anders als im privaten Umfeld der belästigenden Person nicht entziehen können.
Das AGG verbietet sexuelle Belästigung ausdrücklich und verpflichtet den Arbeitgeber vorzubeugen und einzugreifen. Laut AGG handelt es sich dabei um sexuell bestimmtes Verhalten (auch Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhaltes), das die Würde der betroffenen Person verletzt.
SEXUELLE BELÄSTIGUNG
Ist jedes Verhalten das
- unerwünscht und
- sexuell bestimmt ist sowie
- die Würde der betroffenen Person verletzt
Dabei kommt es nicht auf (sexuelle) Motivation der belästigenden Person oder Berührungen an. Entscheidend sind die von der betroffenen Person empfundenen Nachteile.
Sexuelle belästigendes Verhalten, dass nach dem AGG konkret verboten sind:
Verbal:
Bemerkungen sexuellen Inhalts wie zum Beispiel obszöne Witze oder sexuelle Anspielungen, aufdringliche Kommentare zu Aussehen, Privatleben, die Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen, etc.
Non-verbal:
aufdringliches Starren, anzügliche Blicke, Fotos/Videos mit sexuellem Bezug, unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, wie pornographische Magazine auf dem Schreibtisch oder Nacktfotos an den Wänden
Physisch:
unerwünschte sexuelle Handlungen wie bedrängende körperliche Nähe (z.B. dichtes Herantreten an Beschäftigte in einem engen Gang, Umarmung und Streicheln des Haares), sexuell bestimmte körperliche Berührungen, dazu zählen (scheinbar zufällige) Berührungen von primären und sekundären Geschlechtsteilen (IMMER sexuell bestimmt), körperliche Gewalt
In den meisten Fällen sind Frauen von sexueller Belästigung betroffen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung aber grundsätzlich und schützt somit auch Männer, Trans*-Personen und intergeschlechtliche Menschen.
Vergewaltigung und Nötigung zählen dagegen nicht mehr zu „Belästigung und Diskriminierung“, sondern sind eindeutig sexuelle Gewalt. Hier greift das Strafgesetzbuch. Der Vorgang muss der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Entsprechendes gilt für den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen wie Auszubildenden.
Sollten Sie von Sexueller Belästigung betroffen sein, sind Sie nicht allein!
Lassen Sie sich nicht durch Scham, Angst vor beruflichen und gesellschaftlichen Konsequenzen oder Selbstzweifeln wie „Vielleicht habe ich das nur falsch verstanden“ davon abhalten, sich zu wehren!
Die Gleichstellungsbeauftragte berät Sie gerne und vertraulich!
Weitere vertraulich arbeitende Ansprechstellen finden Sie im Netzwerk der Hilfe.
Selbstverständlich steht Ihnen auch das Beschwerderecht nach § 13 AGG beim BAPersBw ZS 2.1 offen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Beratungs-und Beschwerdemanagement an der HSU/UniBw H – AGG-Beschwerdestelle
- Kurzworkshop „Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Umsetzung eines systematischen Diskriminierungsschutzes an Hochschulen“
- Richtlinie der HSU/UniBw H zum Schutz vor Diskriminierung und Gewaltanwendungen für Angehörige und Gäste
- Online-Handreichung “Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen” der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof)
- Diskriminierende Angriffe im Hochschulkontext–Handlungsempfehlungen für Wissenschaftler*innen und ihr Umfeld
- Handreichung für Entscheidungsträger*innen an Hochschulen zum Thema Trans* und Inter*
Letzte Änderung: 9. November 2021