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PROMOTIONSORDNUNG der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften

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Die Promotionsordnung der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften wurde

– im Fakultätsrat beschlossen am 16.02.2012 und 17.01.2013

– im Akademischen Senat befürwortet am 08.03.2012 und 13.06.2013

– im Einvernehmen mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung BWF Gz: 31011-01 vom 16. Dezember 2013

– genehmigt vom BMVg – P I 5 – Az 38-01-04 vom 20. Dezember 2013

– und veröffentlicht im Hochschulanzeiger Nr. 01/ 2014 vom 28. Januar 2014

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Promotionsrecht

§ 2 Voraussetzungen

§ 3 Annahme und Betreuung

§ 4 Zulassung zum Promotionsverfahren

§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens

§ 6 Promotionsausschuss, Gutachterinnen bzw. Gutachter

§ 7 Dissertation

§ 8 Begutachtung der Dissertation

§ 9 Disputation (mündliche Prüfung)

§ 10 Prüfungsergebnis

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

§ 12 Verleihung des Doktorgrades

§ 13 Überprüfung des Verfahrens

§ 14 Entzug des Doktorgrades

§ 15 Ehrenpromotion

§ 16 Inkrafttreten

Anlage 1: Muster für das Titelblatt der Dissertation

Anlage 2: Zeugnis über den Abschluss des Promotionsverfahrens

Anlage 3: Verleihungsurkunde

Anlage 4: Erklärung über die Absicht, eine Dissertation anzufertigen

 

§ 1 Promotionsrecht

(1) Die Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg verleiht den akademischen Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens.

(2) Sie kann die akademische Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h.c.) aufgrund eines besonderen Beschlusses (§ 15) verleihen.

 

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand setzt voraus

  1. den Nachweis eines an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Diplom- oder Magister- oder Master-Studiums (mind. 300 ECTS); Bewerberinnen bzw. Bewerber, die an einer Fachhochschule studiert haben, müssen, sofern sie nicht einen Master-oder Magistergrad im Sinne von § 19 HRG erworben haben, zusätzlich ein dreitrimestriges Studium an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg im Master-Studium nach den Master-Prüfungsordnungen durch qualifizierte Leistungen nachweisen. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers können eigenständige wissenschaftliche Publikationen, insbesondere in wissenschaftlichen Zeitungen oder Verlagen alternativ als Voraussetzung zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gewertet werden.
  2. den Nachweis, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt. Dieser Nachweis ist durch eine überdurchschnittliche Prüfungsleistung erbracht. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber das Abschlussexamen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nicht mindestens mit der Note „gut“ bestanden, gilt der Nachweis nach Satz 1 auch dann als erbracht, wenn eine mit dem Gebiet der Dissertation vertraute Hochschullehrerin bzw. ein damit vertrauter Hochschullehrer der Fakultät bestätigt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber eine erfolgreiche Promotion erwarten lässt. Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer im Sinne dieser Ordnung sind Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren, Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten sowie Personen, denen die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde verliehen wurde.

 

(2) Der in Abs. 1 Nr. 1 geforderte Studienabschluss kann durch einen gleichwertigen Studienabschluss, der an einer ausländischen Hochschule erworben wurde, ersetzt werden. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.

(3) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn

  1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sowie
  2. die ausländische Hochschule nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Gültigkeitsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre.

 

Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell zwischen den beteiligten Hochschulen durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt werden. Diese Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei der Vereinbarung sind die für die Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit geltenden Regelungen der Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung des Kooperationsvertrages sind die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen.

 

§ 3 Annahme und Betreuung

(1) Die Absicht der Betreuung einer Doktorandin bzw. eines Doktoranden ist durch die betreuende Hochschullehrerin bzw. den betreuenden Hochschullehrer der Dekanin bzw. dem Dekan mitzuteilen. Dabei müssen die in § 2 aufgeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(2) Bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder –beratung ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ausgeschlossen. Die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 4 von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu bestätigen.

(3) Der Fakultätsrat prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 2 und die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 (Anlage 4) vorliegen. Wird dies bejaht, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen. Die Dekanin bzw. der Dekan teilt der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Entscheidung der Fakultät schriftlich mit.

(4) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat bei Nichtbeeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes Anspruch auf wissenschaftliche Betreuung und Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung der Fakultät.

(5) Die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer ist verpflichtet, die Betreuung nicht zu delegieren. Bei der Betreuung sind Verzögerungen zu vermeiden.

 

§ 4 Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist von der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan der Fakultät zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
  2. ggf. der Nachweis der Leistungserbringung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3,
  3. alle Zeugnisse über abgelegte akademische Prüfungen, insbesondere Zeugnisse über bestandene Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
  4. den Nachweis einer mindestens zweijährigen Betreuung durch eine Hochschullehrerin bzw. einen Hochschullehrer der Fakultät; dieser Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung der Betreuerin bzw. des Betreuers,
  5. eine kurze Inhaltsangabe der Dissertation und der Name der Betreuerin bzw. des Betreuers,
  6. eine Dissertation in drei Exemplaren,
  7. die Versicherung an Eides Statt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation selbständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst, insbesondere hierfür nicht die Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberaterinnen bzw. Promotionsberater u.a.) in Anspruch genommen, im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung keine Entgelte gezahlt oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen hat, die dem Sinn und Zweck eines Promotionsverfahrens widersprechen, andere als die von ihr bzw. ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und wörtliche oder sinngemäße Zitate als solche gekennzeichnet hat, die auch in die drei einzureichenden Exemplare der Dissertation einzubinden und im Original zu unterschreiben ist,
  8. eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Erfolg die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits einer Doktorprüfung unterzogen oder um Zulassung zu einer solchen beworben hat sowie darüber, ob die Dissertation in dieser oder ähnlicher Form bei einer anderen Hochschule eingereicht worden ist,
  9. eine Liste der von der Bewerberin bzw. vom Bewerber bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, sofern solche vorliegen.
  10. falls gewünscht, ein Vorschlag über einzelne oder beide Gutachterinnen oder Gutachter (entsprechend § 6 Abs. 2).

 

(3) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer die unter § 4 Abs. 2 Nr. 1-3 und 5-7 genannten Bedingungen nicht erfüllt. Von dem Erfordernis der zweijährigen Betreuung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 kann der Fakultätsrat in begründeten Einzelfällen befreien. Ergibt sich aus
der Erklärung zu § 4 Abs. 2 Nr. 8, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bereits einer Doktorprüfung unterzogen hat oder sich um eine solche beworben hat oder die Dissertation in dieser oder ähnlicher Form bereits bei einer anderen Hochschule eingereicht hat, kann der
Fakultätsrat die Zulassung versagen.

 

§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät prüft das Promotionsgesuch. Liegt der Antrag mit den nach § 4 geforderten Unterlagen vor, ist er dem Fakultätsrat vorzulegen.

(2) Gibt der Fakultätsrat dem Antrag auf Zulassung statt, ist das Promotionsverfahren eröffnet.

(3) Der Promotionsantrag kann nach Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation (§ 8 Abs. 2) erstattet ist.

(4) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotion ist binnen eines Monats zu entscheiden. Das Promotionsverfahren soll in der Regel sechs Monate nach seiner Eröffnung abgeschlossen sein. Diese Fristen ruhen während der vorlesungsfreien Zeit.

 

§ 6 Promotionsausschuss, Gutachterinnen bzw. Gutachter

(1) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt der Fakultätsrat den Promotionsausschuss (Prüfungsausschuss) ein. Ihm gehören die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät oder eine von ihr bzw. ihm benannte Vertreterin bzw. ein von ihr bzw. ihm benannter Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und die Gutachterinnen bzw. Gutachter für die Prüfung der Dissertation an.

Auf Antrag können auch Professorinnen bzw. Professoren der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften im Ruhestand zu Erstgutachterinnen bzw. Erstgutachtern bestellt werden, sofern sie vor ihrem Eintritt in den Ruhestand die Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden gemäß § 3 übernommen haben oder ihr Eintritt in den Ruhestand nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Gleiches gilt für Professorinnen bzw. Professoren, die an eine andere Universität berufen worden sind, bis zu drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften. Ist die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät in einem Promotionsverfahren Gutachterin bzw. Gutachter, so bestellt der Fakultätsrat eine andere Hochschullehrerin bzw. einen anderen Hochschullehrer der Fakultät zur bzw. zum Vorsitzenden. Der Promotionsausschuss trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern werden Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer bestellt. Die Erstgutachterin bzw. der Erstgutachter muss eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg sein. In der Regel soll hierzu die Betreuerin bzw. der Betreuer bestellt werden. Zur zweiten Gutachterin bzw. zum zweiten Gutachter ist eine andere Hochschullehrerin bzw. ein anderer Hochschullehrer der Fakultät oder, wenn es das Thema der Dissertation rechtfertigt, eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer einer anderen Fakultät der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg oder einer anderen Universität zu bestellen. In besonderen Fällen kann eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt werden (vgl. § 8 Abs. 5); sie bzw. er gehört dem Promotionsausschuss ebenfalls an. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann Gutachterinnen bzw. Gutachter vorschlagen.

 

§ 7 Dissertation

(1) Die Dissertation ist eine in deutscher oder englischer Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung. In Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache genehmigen. Die Dissertation muss die Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erweisen und muss neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten.

(2) Eine Prüfungs- oder Zulassungsarbeit wird nicht als Dissertation anerkannt. Eine in ihrem wesentlichen Inhalt bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation eingereicht werden, wenn ihre Teile in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sie in den letzten fünf Jahren erschienen sind, eine zusammenfassende Erörterung angefügt ist, die den aktuellen Forschungsstand berücksichtigt und weiterführende Gedanken enthält und das Ergebnis insgesamt den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Entscheidung über die Annahme der Dissertation und die Eröffnung des Promotionsverfahrens trifft der Fakultätsrat.

(3) Eine Arbeit, die aus gemeinschaftlicher interdisziplinärer Forschung entstanden ist, kann als Dissertation anerkannt werden, wenn der individuelle Beitrag der einzelnen Bewerberin bzw. des einzelnen Bewerbers deutlich unterscheidbar ist und den an eine Dissertation zu stellenden Anforderungen genügt. Die Abgrenzung der Leistung der einzelnen Bewerberin bzw. des einzelnen Bewerbers erfolgt durch die Angabe der Autorenschaft von Abschnitten im Rahmen der Gesamtarbeit und dadurch, dass die Beiträge, die die einzelnen Bewerberinnen
bzw. Bewerber geleistet haben, von diesen durch eine dem Inhalt und Umfang angemessene Beschreibung gesondert kenntlich gemacht werden.

(4) Die Dissertation muss in Maschinenschrift, gebunden und in technisch einwandfreiem Zustand in drei Exemplaren eingereicht werden. Das Layout soll den im Promotionsfach üblichen Standards entsprechen. Für die Gestaltung des Titelblattes gilt das in der Anlage 1 gegebene Muster. Ebenso ist eine digitalisierte Version der Arbeit einzureichen, die eine Überprüfung ermöglicht.

 

§ 8 Begutachtung der Dissertation

(1) Je ein Exemplar der Dissertation wird den Gutachterinnen bzw. den Gutachtern zur Beurteilung zugeleitet.

(2) Die Gutachterinnen bzw. Gutachter prüfen die Dissertation und legen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten ihre Gutachten vor, die jeweils einen Vorschlag für eine der nachfolgenden Noten enthalten müssen:

1 = „magna cum laude“

2 = „cum laude“

3 = „rite“

4 = „non sufficiente“

Für eine hervorragende Leistung, welche die wissenschaftliche Erkenntnis entscheidend fördert, kann auch das Prädikat „summa cum laude“ (rechnerisch gleich null) zuerkannt werden. Zwischennoten sind nicht zulässig.

(3) Die Gutachten und die Dissertation werden den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät durch Auslage im Geschäftszimmer für zwei Wochen zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen werden dem Promotionsausschuss zugeleitet.

(4) Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Note der Dissertation vom Promotionsausschuss festgelegt. Hierzu wird das arithmetische Mittel aus den von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern vorgeschlagenen Einzelnoten errechnet; wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle anderen Dezimalstellen werden ohne Rundungen gestrichen.

(5) Ein weiteres Fachgutachten ist einzuholen, wenn (a) sich die Notenvorschläge der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter um mehr als eine Notenstufe unterscheiden, (b) eine oder einer der Gutachterinnen bzw. Gutachter die Dissertation mit „non sufficiente“ bewertet oder
(c) eine schriftliche Stellungnahme eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Fakultät (entsprechend § 8 Abs. 3) vorliegt, die eine inhaltlich begründete Einwendung gegen die Dissertation darstellt, und darin die Erstellung eines dritten Gutachtens verlangt wird. Die zusätzliche
Gutachterin bzw. der zusätzliche Gutachter wird durch den Promotionsausschuss aus einer anderen Fakultät der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg oder einer anderen Universität bestellt. Das vorgenannte Verfahren zur Berechnung der Note gilt dann entsprechend. Ergibt sich die Note 3,3 oder besser, so ist die Dissertation angenommen; lautet die Note schlechter als 3,3, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen.

(6) Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob begründete Änderungswünsche einzelner Gutachterinnen bzw. Gutachter erfüllt werden sollen. Diese Änderungen müssen klar umrissen sein und präzise formulierte Gegenstände oder Fragestellungen betreffen und bis zu einem vom Promotionsausschuss festzulegenden Zeitpunkt erfolgen. Eines der Ausschussmitglieder wird beauftragt zu entscheiden, ob diese Änderungen erfüllt sind.

(7) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat vor der Disputation das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten.

 

§ 9 Disputation (mündliche Prüfung)

(1) Ist die Dissertation angenommen, so wird die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Disputation zugelassen und ihr bzw. ihm der Prüfungstermin von der Dekanin bzw. vom Dekan der Fakultät mitgeteilt. Diese bzw. dieser lädt die Bewerberin bzw. den Bewerber, die Gutachterinnen bzw. Gutachter, die übrigen Mitglieder des Promotionsausschusses und die Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer der Fakultät mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein.

(2) Die Disputation dient der Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation der bzw. des zu Promovierenden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat nachzuweisen, dass sie bzw. er den Stand der Wissenschaft in den das Thema der Dissertation berührenden Fachgebieten kennt und weitere wissenschaftliche Bezüge herzustellen vermag.

(3) Die Disputation findet in der Regel in deutscher Sprache statt; in Ausnahmefällen kann der Fakultätsrat auf Antrag der Doktorandin bzw. der Doktoranden eine andere als die deutsche Sprache zulassen. Die Disputation ist nach Maßgabe vorhandener Plätze hochschulöffentlich.
Der Promotionsausschuss kann die Öffentlichkeit auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers ausschließen, wenn andernfalls ein besonderer Nachteil für diese bzw. diesen zu besorgen ist.

(4) Die Disputation besteht aus einem halbstündigen Referat der Bewerberin bzw. des Bewerbers, das sich auf die Dissertation bezieht und eventuelle kritische Einwände der Gutachterinnen bzw. Gutachter berücksichtigt, und einem sich daran anschließenden Kolloquium, das etwa eine Stunde dauert. Das Kolloquium bezieht sich zunächst auf das Referat und auf inhaltlich und methodisch mit der Dissertation zusammenhängende Fragen. Nach etwa der Hälfte der für das Kolloquium vorgesehenen Zeit werden ausgewählte Problembereiche und angrenzende Gebiete des Faches geprüft, in dem die Dissertation zum überwiegenden Teil geschrieben wurde. Diese Problembereiche sind in Absprache mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber vom Promotionsausschuss zu bestimmen. Dazu schlägt die Bewerberin bzw. der
Bewerber dem Promotionsausschuss zwei Thesen vor. Im Anschluss an die Fragen der Mitglieder des Promotionsausschusses können sich alle promovierten Mitglieder der Fakultät an der Diskussion beteiligen.

(5) Die Disputation wird von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses geleitet. Über den Verlauf der Disputation wird ein Protokoll angefertigt. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt zur Protokollführung ein promoviertes Mitglied der Fakultät.

(6) Während der gesamten Disputation ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Promotionsausschusses erforderlich. Eine gleichzeitige Prüfung mehrerer Bewerberinnen bzw. Bewerber ist ausgeschlossen. Im Falle einer Dissertation nach § 7 Abs. 3 ist durch die Disputation festzustellen, ob die einzelne Bewerberin bzw. der einzelne Bewerber ihren bzw. seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozess und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann.

(7) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet der Promotionsausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Disputation. Die Note der Disputation ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den von den zwei bzw. drei Gutachtern bzw. Prüfern und der oder dem Vorsitzenden erteilten Einzelnoten entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2. Sie wird vom Promotionsausschuss festgestellt.

(8) Lautet die Gesamtnote der Disputation schlechter als 3,3, so kann die Promotion nicht vollzogen werden. Die Disputation kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholt werden. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber nach nicht bestandener Disputation keine Wiederholung beantragt oder hat sie bzw. er die Disputation auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, so wird das Promotionsverfahren als erfolglos bewertet und eingestellt.

Das Promotionsverfahren gilt ferner dann als erfolglos beendet, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber aus Gründen, die sie bzw. er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung erscheint oder von der Prüfung zurücktritt.

 

§ 10 Prüfungsergebnis

(1) Ist die Disputation bestanden, so stellt der Promotionsausschuss das Gesamtprädikat der Promotion fest. Das Gesamtprädikat ergibt sich aus der Note der Dissertation und der Note der Disputation. Die Note der Dissertation geht mit 2/3, die Note der Disputation mit 1/3 in das Gesamtprädikat ein. Bei der Ermittlung des Gesamtprädikats wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundungen gestrichen. Das Gesamtprädikat lautet bei einem Durchschnitt von

0,0 bis 0,3 „mit Auszeichnung bestanden“ (summa cum laude)

0,4 bis 1,3 „sehr gut bestanden“ (magna cum laude)

1,4 bis 2,3 „gut bestanden“ (cum laude)

2,4 bis 3,3 „bestanden“ (rite)

(2) Im Anschluss an die bestandene Prüfung händigt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein Zeugnis (Anlage 2) aus. Es berechtigt noch nicht zur Führung des akademischen Grades. Die Kandidatin bzw. der Kandidat wird darüber unterrichtet, ob und welche Änderungen der Dissertation nach § 8 Abs. 6 im Hinblick auf die Veröffentlichung vorzunehmen sind und welches Ausschussmitglied für deren Anerkennung zuständig ist. Das Promotionsverfahren gilt mit Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Prüfung als erfolgreich beendet.

 

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation wenigstens in ihren wesentlichen Teilen zu veröffentlichen.

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat neben den für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplaren unentgeltlich an die Universität abzuliefern

entweder

a) 80 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung, bei einer im Auftrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers gedruckten Dissertation,

oder

b) drei Exemplare oder Sonderdrucke, wenn die Veröffentlichung in einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt,

oder

c) drei Exemplare, wenn eine gewerbliche Verlegerin bzw. ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist,

oder

d) eine elektronische Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind und die von der Universitätsbibliothek auf dem Server „Elektronische Medien“ ins Internet gestellt wird.

Falls die Veröffentlichung inhaltlich oder im Umfang wesentlich von der Dissertationsschrift abweicht oder Auflagen nach § 8 Abs. 6 erfüllt werden mussten, hat die bzw. der zu Promovierende zuzüglich drei Exemplare der neuen Fassung in kopierfähiger Maschinenschrift abzugeben.

(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat die Pflichtexemplare innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation der Fakultät abzuliefern. Die Dekanin bzw. der Dekan der Fakultät kann die Ablieferungsfrist auf vor Ablauf gestellten Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Ablieferungsfrist, so verliert sie bzw. er ihre bzw. seine Rechte aus der Promotion. Bei unverschuldeter Fristversäumung wird ihr bzw. ihm auf ihren bzw. seinen unverzüglich gestellten Antrag Fristverlängerung gewährt; in Zweifelsfällen entscheidet der Fakultätsrat.

 

§ 12 Verleihung des Doktorgrades

(1) Nachdem die Bewerberin bzw. der Bewerber die vorgeschriebene Zahl von Ausfertigungen der Dissertation entsprechend § 11 Abs. 2 abgegeben hat, wird die Promotion durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen (Anlage 3). Sie soll in einer Fakultätsratssitzung erfolgen.

(2) Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und das Gesamturteil der Doktorprüfung; sie trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität, den Abdruck des Siegels der Universität und das Datum des Tages, an dem die Disputation mit Erfolg durchgeführt worden ist.

(3) Erfolgt die Veröffentlichung der Dissertation in einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift oder als Buch, kann die Verleihung des Doktorgrades erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber drei Exemplare der zu veröffentlichenden Fassung in kopierfähiger Maschinenschrift sowie eine schriftliche Bestätigung des Verlages, dass die Arbeit zum Druck angenommen ist, und eine Verpflichtung vorlegt, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Pflichtexemplare unaufgefordert der Fakultät übermitteln wird.

(4) Erst nach Empfang der Urkunde erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber das Recht, den Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors der Philosophie zu führen.

 

§ 13 Überprüfung des Verfahrens

(1) Ergeben sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde Hinweise darauf, dass sich die Bewerberin bzw. der Bewerber beim Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen oder der Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Promotionsausschuss nach Anhören der Bewerberin bzw. des Bewerbers das Promotionsverfahren für nichtig erklären.

(2) Ergeben sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde Hinweise darauf, dass sich die Promovierte bzw. der Promovierte beim Nachweis der Prüfungsvoraussetzungen oder der Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat, so setzt der Fakultätsrat einen Revisionsausschuss zur Prüfung des Vorgangs ein. Dieser Ausschuss besteht aus drei Professorinnen bzw. Professoren und jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden der Fakultät. Der Revisionsausschuss erarbeitet eine Empfehlung für den Fakultätsrat, wie mit der Täuschung zu verfahren ist.

(3) Gegen Beschlüsse des Promotionsausschusses kann die bzw. der Betroffene binnen eines Monats unter Angabe von Gründen Widerspruch beim Fakultätsrat einlegen.

 

§ 14 Entzug des Doktorgrades

Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Über die Entziehung entscheidet der Fakultätsrat.

 

§ 15 Ehrenpromotion

(1) In Anerkennung hervorragender, insbesondere wissenschaftlicher Verdienste um die in der Fakultät vertretenden Fächer kann die Fakultät die Würde:

Doktorin bzw. Doktor der Philosophie ehrenhalber
(Dr. phil. h.c.)

verleihen.

(2) Die Ehrenpromotion wird auf Antrag mindestens dreier Professorinnen bzw. Professoren der Fakultät durch den Fakultätsrat durchgeführt. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats erforderlich. Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Akademischen Senats der Universität.

(3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Urkunde, in welcher die Verdienste der bzw. des Geehrten hervorzuheben sind. Die Urkunde trägt die Unterschriften der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften und der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Universität.

 

§ 16 Inkrafttreten

(1) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung im Hochschulanzeiger (Amtl. Mitteilungen der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg) in Kraft. Sie gilt für die Bewerberinnen bzw. Bewerber, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
ihre Dissertation einreichen.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits zur Betreuung angenommen sind, gilt die Promotionsordnung vom 15.10.1998 in der geltenden Fassung, es sei denn, die Bewerberin bzw. der Bewerber wünscht ein Promotionsverfahren nach der geltenden Ordnung. Ein solcher Antrag ist an den Fakultätsrat zu richten.

 

Anlage 1: Musterblatt für das Titelblatt der Dissertation
Anlage 1: Musterblatt für das Titelblatt der Dissertation

 

Anlage 2: Zeugnis über den Abschluss des Promotionsverfahrens
Anlage 2: Zeugnis über den Abschluss des Promotionsverfahrens

 

Anlage 3: Verleihungsurkunde
Anlage 3: Verleihungsurkunde

 

Anlage 4: Erklärung über die Absicht, eine Dissertation anzufertigen
Anlage 4: Erklärung über die Absicht, eine Dissertation anzufertigen
HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018