Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss LL.B. an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg (FSPO RöV)
Auf Grund von § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl., S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Übertragungsbescheid der Hamburgischen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
im Fakultätsrat beschlossen am 21.02.2019,
vom Akademischen Senat gebilligt am 14.03.2019,
durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 04.10.2019 genehmigt,
durch das Bundesministerium der Verteidigung am 08.10.2019 genehmigt und
im Hochschulanzeiger Nr. 09/2019 veröffentlicht am 16.10.2019.
Änderung der Ordnung mit 2. ÄO
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
Zu § 10 Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 22 Bestehen und Nichtbestehen
Zu § 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
Präambel
1Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung (FSPO RöV) enthält Regelungen über Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft für die öffentliche Verwaltung an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Universität). 2Sie ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg um fachspezifische Aspekte.
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademischer Grad
(1) 1Studienziele des Bachelor-Studiengangs sind – auf der Basis wissenschaftlicher Durchdringung juristischer Fachgebiete – der Erwerb von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die auch für die berufliche Praxis des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes befähigen. 2Im Rahmen eines Grundstudiums der Rechtswissenschaft, ergänzt durch Anteile der Verwaltungswissenschaften, der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirt schaftslehre und der Psychologie, wird die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig wissenschaftlich zu erschließen. 3Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium die Vermittlung allgemeiner berufsqualifizierender und Schlüsselkompetenzen sowie die Persönlichkeitsentwicklung.
(2) 1Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studienganges den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“. 2Der Bachelor-Abschluss belegt das Erreichen der Studienziele nach Absatz 1. 3Er ist ein erster wissenschaftlicher und berufsqualifizierender Abschluss.
Zu § 4 Absatz 1:
1Der Studiengang ist modularisiert. 2Neben Modulen aus dem Kernfach Rechtswissenschaft gehören dazu Module aus den Verwaltungs wissenschaften, aus den Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre) und aus der Psychologie sowie Module zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen. 3Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind der Modulübersicht in der Anlage sowie dem Modulhandbuch für den Studiengang in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Zu § 4 Absatz 4:
1Der Studiengang integriert interdisziplinäre Studienanteile in Form der in der Anlage unter 5. bis 7. aufgeführten Module. 2Die Fremdsprachenausbildung umfasst zwei Module im Umfang von jeweils vier Leistungspunkten. 3Studierende, die nicht bereits über fortgeschrittene Englischkenntnisse (mindestens SLP EN 3332) verfügen, haben diese in den für diesen Studiengang angebotenen Modulen der englischen Sprache zu erwerben.
Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 10 Absatz 6:
Versäumen Studierende die Antragstellung entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 APO, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 APO erfüllt sind.
Zu § 11 Absatz 3:
Die in dem Studiengang angebotenen Module, etwaige Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte sind der Anlage zu entnehmen.
Zu § 13 Absatz 1:
(1) Prüfungsarten im Sinne dieser FSPO sind
– Klausuren
– mündliche Prüfungen
– Hausarbeiten
– Referate
– Seminarleistungen
– Projektleistungen
– Disputation
– Praktikumsberichte
– Kolloquium (zu § 14 Abs. 5)
– Thesenpapiere
(2) 1Klausuren sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Die Bearbeitungsdauer für rechtswissenschaftliche Klausurarbeiten beträgt mindestens 30 und höchstens 90 Minuten pro TWS. 3Für aus anderen Fachgebieten importierte Module gelten die Bestimmungen der einschlägigen FSPO.
(3) 1In den interdisziplinären Modulen (VerwL, BWL, VWL, Psychologie) können Klausurarbeiten ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2Näheres regeln die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der Universität in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft.
(5) 1Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. 2Der Vortrag dauert nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mindestens 20, höchstens 60 Minuten. 3Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Themas vorgesehen werden; deren Umfang beträgt dann 5-20 Seiten. 4Sofern eine schriftliche Ausarbeitung zum Referat anzufertigen ist, bilden Referat und schriftliche Ausarbeitung die Grundlage für die Gesamtnote der Prüfung.
(6) Eine Seminarleistung umfasst in der Regel eine Hausarbeit und ein Referat und kann mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.
(7) 1Projektleistungen werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der Lösungsansätze zum gewählten Thema als Referat und/oder einen Abschlussbericht für das Projekt. 2Ein Projekt-Abschlussbericht umfasst in der Regel
· die Beschreibung des Projektauftrags und seine Abgrenzung,
· die Erarbeitung der rechtswissenschaftlichen Grundlagen unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und Rechtsprechung,
· die Anwendung der Erkenntnisse auf die konkrete Fragestellung,
· die Dokumentation des Projektablaufs und der Projektergebnisse.
(8) 1Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. 2Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 3Die Prüfungsdauer soll je Prüfling zwischen 15 und 45 Minuten betragen. 4Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 5Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 6Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt; Studierende, die zu der betreffenden Prüfung angemeldet sind, sind ausgeschlossen. 7Auf Antrag des Prüflings kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(9) 1Die Disputation ist ein wissenschaftliches Streitgespräch, das die Argumentations- und Urteilsfähigkeit des oder der Studierenden unter Beweis stellt. 2Sie wird durch ein kurzes Referat des Prüflings eingeleitet, in dem dieser die Thesen und Ergebnisse seiner Arbeit präsentiert. 3Daran schließt sich eine Diskussion mit den Prüfern (sog. Verteidigung der Arbeit) oder aber ein Prüfungsgespräch (Kolloquium) an. 4Absatz 8 gilt entsprechend.
(10) 1Praktikumsberichte sind schriftlich anzufertigende Arbeiten, welche die Praxiserfahrungen dokumentieren. 2Nähere Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung.
(11) Thesenpapiere sind kurze schriftliche Ausarbeitungen, die Forschungs ergebnisse prägnant zusammenfassen.
Zu § 14 Absatz 5:
1Das Modul für die Bachelor-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von zehn Wochen und einem Umfang von zwölf Leistungspunkten sowie ein Prüfungskolloquium im Umfang von drei Leistungspunkten. 2Im Rahmen des Prüfungskolloquiums stellt die Kandidatin oder der Kandidat die eigene Bachelor-Arbeit vor und/oder verteidigt sie im Kontext.
Zu § 14 Absatz 6:
1Wird die Bachelor-Arbeit im Erstversuch nicht spätestens am 07. Januar des dritten Studienjahres (8. Trimester) übernommen, gilt sie gemäß § 17 APO als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Zu § 15, Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 15 Absatz 4:
Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so muss jede Teilprüfung bestanden sein.
Zu § 15 Abs. 5:
Für die Module zur Fremdsprachenausbildung und für die Praktika ist die Bewertung auf die Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt.
Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 16 Absatz 3:
1Die erste Wiederholungsmöglichkeit wird grundsätzlich im auf die Durchführung des Moduls folgenden Trimester angeboten. 2Die zweite Wiederholungsmöglichkeit wird in der Regel durch Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres angeboten. 3Besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres nicht oder wird das betreffende Modul in dem Folgejahr nicht angeboten, so kann die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung angeboten werden.
Zu § 16 Absatz 4:
1Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann eine Klausurarbeit bei erfolgloser Wahrnehmung der Zweitwiederholung um eine mündliche Prüfung ergänzt werden. 2Bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um einen zusätzlichen selbstständigen Prüfungsversuch, sondern eine Ergänzung der Zweitwiederholung (mündliche Ergänzungsprüfung). 3Aus den einzelnen Noten der erfolglosen Zweitwiederholung und der mündlichen Ergänzungsprüfung ist das arithmetische Mittel zu bilden, das die abschließende Note der Zweitwiederholungsprüfung darstellt. 4Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. 5Der Antrag auf mündliche Ergänzungsprüfung ist beim Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zweitwiederholung zu stellen; die Prüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung abgelegt werden. 6Die Zahl der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist im Studium auf drei beschränkt. 7In den Fällen der § 17 Abs. 1 und § 18 APO ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen.
Zu § 16 Absatz 7:
1Die Bachelor-Arbeit muss im Wiederholungsversuch spätestens am 01. Juli im dritten Studienjahr übernommen werden. 2Ist die Übernahme nicht in dieser Frist erfolgt, gilt sie hinsichtlich der Bearbeitungszeit als am 01. Juli im dritten Studienjahr übernommen.
Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen
Zu § 22 Absatz 2 Satz 1:
Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl an Leistungspunkten geheilt werden.
Zu § 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
Zu § 23 Absatz 5:
Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.
Letzte Änderung: 14. Oktober 2022