Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, den Master-Studiengang Vergleichende Demokratieforschung und den Master-Studiengang Internationale Beziehungen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg (FSPO POL)
(nichtamtliche Lesefassung FSPO Pol mit 1. ÄO)
Auf Grund von § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl., S. 171) in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem Übertragungsbescheid der Hamburgischen Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 23. Oktober 1978 in der Neufassung vom 5. Juli 2007 wurde diese Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, den Master-Studiengang Vergleichende Demokratieforschung sowie den Master-Studiengang Internationale Beziehungen
vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 15. November 2018,
im Akademischen Senat gebilligt am 13.12.2018,
durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 23.08.2019 genehmigt,
durch das Bundesministerium der Verteidigung am 27.08.2019 genehmigt und
im Hochschulanzeiger Nr. 07/2019 veröffentlicht am 02.09.2019.
Inhaltsverzeichnis
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
Zu § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Zu § 10 Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 22 Bestehen und Nichtbestehen
Zu § 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
III. Anhänge
Anhang 1: Prüfungsmodalitäten Bachelor Politikwissenschaft
Anhang 2: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Vergleichende Demokratieforschung
Anhang 3: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Internationale Beziehungen
Präambel
1Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung (FSPO) enthält Regelungen über Ablauf und Verfahren des Studiums und der (studienbegleitenden) Prüfungen der Bachelor- und Master-Studiengänge im Fach Politikwissenschaft (Bachelor Politikwissenschaft, Master Vergleichende Demokratieforschung, Master Internationale Beziehungen) an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Universität). 2Sie ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge und für die Master-Studiengänge an der HSU/UniBw H in der jeweils geltenden Fassung um fachspezifische Aspekte und folgt dabei den Regelungen der Kultusminister aus dem Bologna-Prozess.
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
(1) 1Studienziele des Bachelor-Studiengangs sind der Erwerb von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. 2Im Rahmen eines Studiums der Politikwissenschaft, ergänzt durch die Fächer Soziologie, Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft und Verwaltungswissenschaft, wird die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig wissenschaftlich zu erschließen. 3Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium auch die Vermittlung allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen und von Schlüsselkompetenzen.
(2) 1Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Bachelor-Studienganges den akademischen Grad „Bachelor of Arts“ mit dem Zusatz „Politikwissenschaft“. 2Der Bachelor-Abschluss belegt das Erreichen der Studienziele nach Absatz 1. 3Er ist ein erster wissenschaftlicher und berufsqualifizierender Abschluss. 4Die Studierenden weisen mit dem Bachelor- Abschluss die Befähigung zu einem anschließenden Master-Studiengang nach.
(3) 1Ziele der beiden Master-Studiengänge sind, die zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die politikwissenschaftlichen Fachgebiete zu durchdringen sowie der Erwerb hervorragender wissenschaftlicher Qualifikation und Berufsbefähigung in den jeweiligen Bereichen. 2Der Studiengang vermittelt die wissenschaftliche Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich Vergleichende Demokratieforschung oder Internationale Beziehungen und deren eigenständige Anwendung auf forschungs- und praxisorientierte Fragestellungen.
(4) 1Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei erfolgreichem Abschluss der Master-Studiengänge den akademischen Grad „Master of Arts“ mit dem Zusatz „Vergleichende Demokratieforschung“ oder „Internationale Beziehungen“. 2Die bestandene Masterprüfung ist ein zweiter wissenschaftlicher und berufsqualifizierender Abschluss, mit dem das Erreichen der in Abs. 3 genannten Ziele nachgewiesen wird.
Zu § 4, Inhalt und Aufbau des Studiums
Zu § 4 Absatz 1:
1Der Studiengang Politikwissenschaft ist modularisiert. 2Neben dem Kernfach Politikwissenschaft gehören dazu die Ergänzungsfächer Soziologie, Rechtswissenschaft, Geschichtswissenschaft sowie Verwaltungswissenschaft und Module zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen. 3Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module sowie Art, Dauer und Gewichtung der zugehörigen Modulleistungen ergibt sich aus den Aufstellungen für den Bachelor-Studiengang (Basis- und Aufbaustudium) und für die Master-Studiengänge Vergleichende Demokratieforschung sowie Internationale Beziehungen im Anhang. 4Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Zu § 4 Absatz 2:
1Zu den Modulen zum Erwerb allgemeiner berufsqualifizierender Kompetenzen gehören unter anderem Interdisziplinäre Studienanteile (ISA) gemäß § 12 und Fremdsprachenausbildung. 2Im Rahmen der Fremdsprachenausbildung werden bei Nachweis des Sprachleistungsprofils (SLP) 3332 des Bundessprachenamtes in der englischen Sprache oder eines gleichwertigen Nachweises englischer Sprachfertigkeiten acht Leistungspunkte vergeben. 3Die Qualifikation nach Satz 2 wird in der Regel vor Beginn des Studiums erworben und ist spätestens bis zum Beginn des zweiten Studienjahres nachzuweisen. 4In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei ausländischen Studierenden, kann der Prüfungsausschuss diese Frist auf Antrag des oder der Studierenden höchstens bis zum Ende des Bachelor- Studiums verlängern. 5Die hiermit verbundenen acht Leistungspunkte sind nicht durch andere Module kompensierbar.
Zu § 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Zu § 5 Absatz 4 Satz 2:
Über die fachliche Einschlägigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit der Studiendekanin/dem Studiendekan.
Zu § 5 Absatz 5:
(1) Studierende, deren Abschlussnote um weniger als 0,5 hinter der gemäß § 5 Abs. 3 APO geforderten Note zurückbleibt, können ihre Eignung für den Master- Studiengang „Internationale Beziehungen“ bzw. für den Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen.
(2) Dieses Qualifizierungsgespräch kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abschlussnote beim Prüfungsausschuss beantragt werden.
(3) 1Dem Antrag ist ein Motivationsschreiben von 1-2 Seiten beizufügen. 2Die bzw. der Studierende muss sich in dem Antrag äußern, ob sie bzw. er zum Masterstudiengang „Internationale Beziehungen“ oder zum Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ zugelassen werden möchte.
(4) 1Das Qualifizierungsgespräch wird für jeden Studiengang von je einer Kommission geführt, die aus zwei Professorinnen bzw. Professoren besteht. 2Die Kommissionsmitglieder werden durch den Prüfungsausschuss für ein Jahr bestellt. 3Bei einem Antrag auf Zulassung in den Masterstudiengang „Internationale Beziehungen“ führen in der Regel zwei Professoren bzw. Professorinnen aus dem Institut für Internationale Politik das Gespräch. 4Bei einem Antrag auf Zulassung in den Masterstudiengang „Vergleichende Demokratieforschung“ führen in der Regel zwei Professoren bzw. Professorinnen aus dem Institut für Politikwissenschaft das Gespräch.
(5) 1Das Qualifizierungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten und dient der Feststellung der Befähigung und Motivation für den Master-Studiengang. 2Die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis des Gesprächs werden protokolliert. 3Die Kommission stellt fest, ob sie die Studierende bzw. den Studierenden für den jeweiligen Master-Studiengang für geeignet hält und teilt das Ergebnis unverzüglich dem Prüfungsausschuss mit.
(6) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Beachtung der Feststellung der Kommission über die Zulassung zum Master-Studiengang und teilt das Ergebnis der bzw. dem Studierenden sowie dem Prüfungsamt unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mit. 2Ablehnende Bescheide sind mit einer Begründung sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Eine Wiederholung des Qualifizierungsgesprächs ist nicht möglich.
Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 10 Absatz 1:
Regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls nach Maßgabe der modulspezifischen Festlegungen im Anhang zu dieser FSPO ist Zulassungsvoraussetzung für die Modulprüfung. Weitere Zulassungsvoraussetzungen werden im Anhang zu dieser FSPO modulspezifisch festgelegt.
Zu § 10 Absatz 3:
Regelmäßig teilgenommen hat, wer höchstens zwei Sitzungen einer Lehrveranstaltung versäumt hat.
Zu § 11 Absatz 3:
Die im Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft sowie den Master-Studiengängen Vergleichende Demokratieforschung und Internationale Beziehungen angebotenen Module sowie die dazugehörigen Modulprüfungen und die Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte sind der Anlage zu dieser FSPO zu entnehmen.
Zu § 11 Absatz 4:
1Die Prüfungsart der ersten Wiederholung entspricht in der Regel der Erstprüfung. 2Die verantwortlichen Prüfenden können unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Prüfungsart der ersten Wiederholung anders festsetzen.
Zu § 11 Absatz 5:
Erstprüfungen von Modulleistungen können im Frühjahrstrimester zu einem späteren Zeitpunkt angeboten werden. § 16 Abs. 5 bleibt davon unberührt.
Zu § 13 Absatz 1:
Prüfungsarten im Sinne dieser FSPO sind:
(1) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Klausuren prüfen in der Regel den gesamten Stoff eines Moduls oder von Teilen eines Moduls ab. In der Klausur sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie den Stoff eines Moduls erfasst und das erworbene Wissen sowohl reproduzieren als auch anwenden können. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 60 Minuten.
(2) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10-35 Seiten zu einem Thema, das im Rahmen eines Moduls behandelt wurde oder thematisch den behandelten Inhalten des Moduls zuzuordnen ist. Die Hausarbeit ist eigenständig anzufertigen und in schriftlicher Ausfertigung einzureichen. Dies umfasst sowohl eine Hardcopy als auch eine digitale Version der Hausarbeit. Im Rahmen der Beurteilung von Hausarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung erfolgen.
(3) Kurzhausarbeit: Eine Kurzhausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 7-10 Seiten zu einem Thema, das im Rahmen eines Moduls behandelt wurde oder thematisch den behandelten Inhalten des Moduls zuzuordnen ist. Kurzhausarbeiten sollen solche Themen in besonders fokussierter und prägnanter Weise behandeln und die Befähigung der Studierenden nachweisen, auch komplexe Sachverhalte und Probleme auf wesentliche Bestandteile herunterzubrechen und zu behandeln. Die Hausarbeit ist eigenständig anzufertigen und in schriftlicher Ausfertigung einzureichen. Dies umfasst sowohl eine Hardcopy als auch eine digitale Version der Hausarbeit. Im Rahmen der Beurteilung von Hausarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung erfolgen.
(4) Take Home Exam: Ein Take Home Exam besteht aus der schriftlichen Bearbeitung einer vorgegebenen Fragestellung zu einem im Modul behandelten oder zuzuordnenden Thema, die von den Studierenden in Heimarbeit innerhalb einer kurzen Bearbeitungszeit erfolgt. Der Umfang der schriftlichen Bearbeitung soll 5-10 Seiten betragen. Das Take Home Exam ist eigenständig anzufertigen und in schriftlicher Ausfertigung einzureichen. Dies umfasst sowohl eine Hardcopy als auch eine digitale Version. Im Rahmen der Beurteilung von Take Home Exams kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung erfolgen.
(5) Literaturbericht: In einem Literaturbericht sollen Studierende die Befähigung zum Umgang und zur inhaltlichen Auswertung mit einschlägiger Sekundärliteratur zu einem Thema des Moduls nachweisen und dabei auch darlegen, dass sie Unterschiede der jeweils gewählten Theorien und Methoden zu erfassen und zu evaluieren vermögen.
(6) Mündliche Prüfung: Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den in einem Modul behandelten Stoff beherrschen. Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Dauer einer mündlichen Prüfung umfasst 20-75 Minuten. Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden abgenommen. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sollen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Qualifikation aufweisen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der bzw. dem Prüfenden sowie der bzw. dem Beisitzenden unterzeichnet.
(7) Referat: Ein Referat ist der – in der Regel durch eine Präsentation unterstützte – mündliche Vortrag zu einem vorgegebenen Thema im Rahmen des Moduls.
(8) Referat mit Ausarbeitung: Ein Referat ist der – in der Regel durch eine Präsentation unterstützte – mündliche Vortrag zu einem vorgegebenen Thema im Rahmen des Moduls, dem sich eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 10-30 Seiten anschließt, in der Studierende darlegen sollen, dass sie das Referatsthema durchdrungen und in den wesentlichen Bereichen erfasst haben.
(9) Kurzvortrag: Ein Kurzvortrag ist ein auf 5-15 Minuten bemessener Vortrag, in dem die Fähigkeit nachgewiesen wird, wissenschaftliche Probleme und Fragestellungen, Theorien und/oder Ansätze prägnant und auf das Wesentliche fokussiert mündlich darlegen und erläutern zu können.
(10) Essay: In einem Essay sollen Studierende die Fähigkeit des prägnanten wissenschaftlichen Argumentierens üben und nachweisen. Der Umfang eines Essays beträgt 1-5 Seiten.
(11) Thesenpapier: In einem Thesenpapier wird die Fähigkeit nachgewiesen, auch komplexere wissenschaftliche Themen und Fragestellungen angemessen kurz und prägnant schriftlich darzulegen.
(12) Projektarbeit/Projektbericht: Eine Projektarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines Forschungsprojektes, das auf eigenständig erhobenen empirischen Daten beruht. Der Projektbericht soll Kompetenzen in der Datenerhebung, Auswertung und/oder Darstellung nachweisen sowie die Durchführung eines (begleiteten) Projektes aus Forschung oder Praxis beschreiben und reflektieren. Der Umfang eines Projektberichts beträgt 10- 35 Seiten.
(13) Lernportfolio und Lernprotokoll: Lernportfolios sind (digitale) Arbeitsmappen, in denen Arbeits- und Lernschritte dokumentiert werden. Didaktisches Ziel von Lernportfolios ist es, Lernende zu befähigen, ihr Lernhandeln (in größeren Teilen) selbstständig zu planen, zu durchlaufen, zu dokumentieren und zu reflektieren. Individuelle Lern- und Erkenntnisprozesse werden in Lernprotokollen dokumentiert. Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen (z.B. durch Lerntagebücher, Buchbesprechungen, Sammlung von Medienberichten zu einem bestimmten Thema, Beteiligung an Diskussionsforen in der digitalen Lernplattform, Posterpräsentationen u.v.a.). Lernportfolios umfassen 3-6 Teilleistungen.
(14) Praktikumsbericht: Im Praktikumsbericht sollen die Tätigkeiten, Erkenntnisse und Erfahrungen aus Praktika in Bezug auf das Studium thematisiert und kritisch reflektiert werden. Der Praktikumsbericht soll einen Umfang von 5-10 Seiten haben und eigenständig angefertigt werden.
(15) Exposé: In einem Exposé weisen Studierende die Fähigkeit nach, ein theoriegeleitetes Forschungsdesign für ein anvisiertes Forschungsprojekt auszuarbeiten. Der Umfang eines Exposés beträgt 5-15 Seiten.“
Zu § 14 Absatz 5:
1Der Bearbeitungszeitraum für die Bachelor-Arbeit beträgt zwölf, der für die Master-Arbeit sechzehn Wochen. 2Für die Bachelor-Arbeit werden zwölf Leistungspunkte, für die Master-Arbeit fünfundzwanzig Leistungspunkte vergeben. 3Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt 35-40 Seiten, der der Master-Arbeit 60-70 Seiten.
Zu § 14 Absatz 6:
1Wird die Bachelor-Arbeit nicht spätestens am 31. Oktober (7. Trimester, HT) übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2Für die Master-Arbeit gilt entsprechendes, sofern sie nicht bis zum 15. April (5. Trimester, FT) übernommen ist.
Zu § 15, Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 15 Absatz 3:
Für die Gewichtung der Teilleistungen in den einzelnen Modulen siehe Anhänge.
Zu § 15 Absatz 4:
Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, so muss jede Teilprüfung bestanden sein, um das Modul erfolgreich abzuschließen.
Zu § 15 Absatz 5:
Neben den Modulen zur Sprachausbildung ist auch für die in den Anlagen entsprechend ausgewiesenen Module die Bewertung auf die Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beschränkt.
Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 16 Absatz 3:
1Wiederholungsprüfungen sollen spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe der Note für den vorangegangenen Versuch stattfinden und spätestens 2 Wochen später bewertet sein. 2Die zweite Wiederholung soll vor Ablauf des Trimesters durchgeführt sein, das der letzten Veranstaltung eines Moduls folgt. 3Für die Zweitwiederholung kann auch eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 – 60 Minuten angesetzt werden.
Zu § 16 Absatz 7:
1Die Bachelor-Arbeit muss spätestens bis zum 15. April des auf die Erstprüfung folgenden Jahres, die Master-Arbeit spätestens bis zum 31. August des Jahres, in dem die Erstprüfung erfolgt, übernommen sein. 2Erfolgt die Übernahme nicht bis zu diesen Zeitpunkten, gilt die Bachelor-Arbeit bzw. die Master-Arbeit als dann übernommen.
Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen
Zu § 22 Absatz 1:
Die Bachelor-Prüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn der Nachweis englischer Sprachleistungen gemäß den Ergänzenden Bestimmungen zu § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht erbracht wurde.
Zu § 22 Absatz 2:
Mit Ausnahme der Module in den Beifächern der Master-Studiengänge kann das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden. Die Höchststudiendauer und die Fristen nach § 5 Absatz 6 APO bleiben unberührt.“
Zu § 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
Zu § 23 Absatz 5:
Zur Verdeutlichung der relativen Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen enthält das Diploma Supplement eine Angabe der Notenverteilung für die letzten drei Jahrgänge.
II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Bachelor-Studium zum Herbsttrimester 2019 bzw. ihr Master-Studium zum Wintertrimester 2020 aufgenommen haben. Gleichzeitig tritt die Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, den Master-Studiengang Vergleichende Demokratieforschung und den Master-Studiengang Internationale Beziehungen an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 18.10.2012 (Hochschulanzeiger 13/2012), die zuletzt durch die Vierte Änderungsordnung vom 20.10.2016 (Hochschulanzeiger 01/2017) geändert worden ist, außer Kraft, mit dem Vorbehalt, dass sie für Studierende, die ihr Studium bereits vor dem Herbsttrimester 2019 aufgenommen haben, weiter anzuwenden ist.
III. Anhänge
Anhang 1: Prüfungsmodalitäten Bachelor Politikwissenschaft
Anhang 2: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Vergleichende Demokratieforschung
Anhang 3: Prüfungsmodalitäten im Masterstudiengang Internationale Beziehungen
Letzte Änderung: 17. März 2021