Ausführungsbestimmungen zur Durchführung und Bewertung von schriftlichen Prüfungen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg
Präambel
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Durchführung und Bewertung von schriftlichen Prüfungen, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice) durchgeführt und automatisch ausgewertet werden. Sie ergänzen die Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (APO) und legen eine einheitliche Vorgehensweise fest (§ 13 Abs. 2 APO).
§ 1 Erstellung der Klausurarbeit
(1) Die Klausurarbeit wird von dem bzw. der jeweils Prüfenden erstellt. Sieht die Prüfungsordnung für eine Prüfungsleistung die Bewertung durch zwei Prüfende vor, haben beide Prüfende die Klausurarbeit gemeinsam zu erstellen.
(2) Den Prüfenden obliegt auch die Erstellung der Musterlösung (§ 2) sowie die Festlegung der Bewertungsgrundsätze (§ 3), der Bestehensvoraussetzungen (§ 4) und der Notenzuordnung (§ 5).
(3) Erstellung bzw. Festlegung haben vor Durchführung der Klausur in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 2 Musterlösung
In der Musterlösung ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden und wie hoch jede Aufgabe im Rahmen der Gesamtklausur gewichtet wird.
§ 3 Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertungsgrundsätze sind so festzulegen, dass sie in Verbindung mit der Notenzuordnung (§ 5) eine eindeutige Benotung erlauben.
(2) Insbesondere ist die Bewertung für die Fälle zu regeln, dass bei einer Einfachwahlaufgabe mehrere Antwortmöglichkeiten gewählt werden bzw. dass bei einer Mehrfachwahlaufgabe nicht alle richtigen oder auch falsche Antwortmöglichkeiten gewählt werden.
(3) Die Vergabe negativer Bewertungspunkte für eine Aufgabe ist unzulässig.
§ 4 Bestehensvoraussetzungen
(1) Die Prüfung ist bestanden,
1. wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der maximal möglichen Bewertungspunkte erreicht wurden (absolute Bestehensquote)
2. wenn die Zahl der erreichten Bewertungspunkte mindestens 50 Prozent der maximal möglichen Bewertungspunkte beträgt und um nicht mehr als 20 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Studierenden, die an dem entsprechenden Prüfungstermin teilgenommen haben, unterschreitet (relative Bestehensquote)
(2) Die/ der Prüfende kann zugunsten der Studierenden von Absatz 1 abweichende Prozentzahlen festlegen.
§ 5 Notenzuordnung
Die Prüfungsleistungen sind den Notenstufen nach § 15 Abs. 1 bzw. 2 APO zuzuordnen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie des § 7 ist die Zuordnung entsprechend anzupassen.
§ 6 Bekanntgabe
(1) Die Bewertungsgrundsätze nach § 3 Abs. 2, etwaige abweichende Prozentzahlen nach § 4 Abs. 2 sowie die Notenzuordnung nach § 5 sind mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über den offiziellen Aushang des Prüfungsamtes bekannt zu machen.
(2) Der Klausuraufgabentext muss Angaben zur Gewichtung der Aufgaben enthalten sowie dazu, ob jeweils nur eine Antwortmöglichkeit zutreffend ist (Einfachwahlaufgabe) oder ob mehrere Antwortmöglichkeiten zutreffen (Mehrfachwahlaufgabe). Die Bewertungsgrundsätze nach § 3 Abs. 2 sind nochmals anzugeben.
§ 7 Nachträgliche Überprüfung der Prüfungsfrage
Die Prüfenden haben bei Auswertung der Klausurarbeiten darauf zu achten, ob sich Anhaltspunkte – z. B. die Häufung falscher Antworten bei bestimmten Prüfungsfragen – dafür ergeben, dass eine Prüfungsaufgabe missverständlich formuliert oder fehlerhaft ist. Ist dies nach Überzeugung der Prüfenden der Fall, so ist durch geeignete Anpassung der Bewertung sicherzustellen, dass Antworten, die insoweit von der Lösungsskizze abweichen, nicht zu Lasten der Prüflinge gehen.
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Beschluss des Akademischen Senates in der 439. Sitzung am 12. März 2015
Veröffentlichung im HSA Nr. 04/ 2015 vom 17. März 2015
Letzte Änderung: 18. April 2018