Gasthörerordnung

Ordnung für die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg

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§ 1 Personenkreis

Gasthörerinnen und Gasthörer – im folgenden Gasthörer genannt – sind Personen, die sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen, ohne dabei einen Studienabschluss an der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg anzustreben.

 

§ 2 Zulassung

Die Zulassung als Gasthörer steht jedem offen. Sie unterliegt den Beschränkungen des § 5 dieser Ordnung. Die Zulassung gilt jeweils für ein Trimester.

 

§ 3 Antrag

Der Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist schriftlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines entsprechenden Ausweises beim Studiensekretariat der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg zu stellen.

 

§ 4 Zuständigkeit

Über die Zulassung als Gasthörer entscheidet der Präsident der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg.

 

§ 5 Versagungsgründe und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung als Gasthörer soll versagt werden, wenn

  1. der Bewerber an einer übertragbaren Krankheit leidet, durch die er die Gesundheit anderer Personen gefährdet, mit denen er im Rahmen seines Studiums in engere Berührung kommt, oder wenn er trotz Verdachts einer solchen Krankheit ein gefordertes ärztliches Zeugnis nicht beibringt,
  2. bei dem Bewerber einer der Entmündigungstatbestände des § 6 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben ist.

 

(2) Die Zulassung kann aufgehoben werden, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten,
  3. der Gasthörer durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder auf andere Weise ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte oder Pflichten abhält, abzuhalten versucht oder an solchen Handlungen teilnimmt,
  4. der Gasthörer den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder an solchen Handlungen teilnimmt,
  5. der Gasthörer wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten entsprechend § 9 Abs. 2 HmbHG getroffen worden sind.

 

§ 6 Stellung als Gasthörer

(1) Gasthörer empfangen mit der Zulassung einen Gasthörerausweis, der beim Besuch der wissenschaftlichen Einrichtungen der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Gasthörer sind nicht Studenten der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg.

(3) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.

 

§ 7 Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Gasthörer können an Vorlesungen uneingeschränkt teilnehmen. Die Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen setzt die Anmeldung bei dem Angehörigen des Lehrkörpers, der die Lehrveranstaltung angekündigt hat, und dessen schriftliche Einwilligung voraus.

(2) Wenn die vom Fachbereich beschlossene Teilnehmerzahl einer Lehrveranstaltung nicht durch eingeschriebene Studenten der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg ausgeschöpft wird, stehen die freien Plätze Gasthörern zur Verfügung. Überschreitet die Zahl der Gasthöreranmeldungen die Zahl der freien Plätze, entscheidet das Los über die Teilnahmeberechtigung.

 

§ 8 Ausgabe von Teilnahmescheinen

Soweit die Teilnahme an Lehrveranstaltungen Studenten der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg bescheinigt wird, erhalten auch Gasthörer die üblichen Teilnahmebescheinigungen, aus denen jedoch hervorgehen muss, dass sie einem Gasthörer erteilt wurden.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Gasthörerordnung vom 29.02.1980 außer Kraft.

* 14.06.1991

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018