Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für die Master-Studiengänge an der Fakultät für Maschinenbau der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg
(nichtamtliche Lesefassung)
Die Ordnung für den Bachelor-Studiengang und die Master-Studiengänge an der Fakultät für Maschinenbau
wurde im Fakultätsrat beschlossen am 18.10.2012,
vom Akademischen Senat gebilligt am 08.11.2012,
durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06.12.2012 genehmigt,
durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11.12.2012
genehmigt und
im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18.12.2012.
I. Ergänzende Bestimmungen
Zu § 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
Zu § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Zu § 10 Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 15 Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
Studienplan Bachelor Maschinenbau
Studienplan Master Energie- und Umwelttechnik
Studienplan Master Fahrzeugtechnik
Studienplan Master Mechatronik
Studienplan Master Produktentstehung und Logistik
Präambel
1Diese Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung (FSPO) regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der studienbegleitenden Prüfungen des Bachelor-Studiengangs Maschinenbau und der Master-Studiengänge Energie- und Umwelttechnik, Fahrzeugtechnik, Mechatronik sowie Produktentstehung und Logistik zusammen mit der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Bestimmungen dieser Ordnung werden ihrerseits durch Studienpläne inhaltlich ergänzt und fachlich konkretisiert. Die Studienpläne sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung.
I. Ergänzende Bestimmungen zur Allgemeinen Prüfungsordnung
Zu § 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
(1) Im Bachelor-Studiengang und in den Master-Studiengängen sollen den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen in der sich verändernden Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermittelt werden, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und fundierter Urteilsfähigkeit, zu kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in Beruf und Gesellschaft befähigt werden.
(2) 1Im Bachelor-Studiengang sollen ingenieurwissenschaftliche Grundkenntnisse, Methoden, Fragestellungen und Theorien vermittelt werden. 2Er führt zu einem ersten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 3Ziel des Studiums ist auch die Fähigkeit, das erworbene Wissen selbstständig berufsfeldspezifisch anwenden zu können. 4Die Studierenden sollen einerseits auf einen frühen Übergang in die Berufspraxis vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben. 5Die Fakultät für Maschinenbau verleiht bei einem erfolgreichen Abschluss des Studiums den Grad »Bachelor of Science (B.Sc.)«.
(3) 1In den Master-Studiengängen sollen die zuvor erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden. 2Sie führen zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 3Die Studierenden sollen befähigt werden, die Zusammenhänge ihres Faches zu überblicken und mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden selbstständig zu arbeiten. 4Die Fakultät für Maschinenbau verleiht bei einem erfolgreichen Abschluss des Studiums den Grad »Master of Science (M.Sc.)«.
Zu § 4 Absatz 1:
1Der fachliche Anteil des Bachelor-Studiums gliedert sich in einen ersten Abschnitt mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und einen zweiten Abschnitt mit ingenieurwissenschaftlichen Kernfächern. 2Zum Bachelor-Studiengang gehört ein berufsbezogenes Praktikum, das durch die Praktikumsordnung der Fakultät für Maschinenbau (PraktO) geregelt wird. 3Der fachliche Anteil des Master-Studiums gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlpflichtbereich. 4Aufbau und Inhalte der Studiengänge regelt der jeweilige Studienplan. 5Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die Interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Zu § 4 Absatz 2:
Über Ausnahmen von den Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung für ausländische Studierende bezüglich der Fremdsprachenausbildung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Zu § 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Zu § 5 Absatz 4, Satz 1:*)
1Die Zulassung zum Bachelor-Studium setzt neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung den Nachweis voraus, dass ein Grundpraktikum von sechs Wochen und ein darauf aufbauendes Fachpraktikum von acht Wochen abgeleistet wurden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Fachpraktikum bis zur Übernahme des Themas der Bachelorarbeit ganz oder teilweise nachgeholt werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft das Praktikantenamt im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin. 4Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Fachpraktikums werden acht unbenotete Leistungspunkte erworben. 5Praktikumsinhalte, Leistungsnachweis und Bewertungsverfahren regelt die Praktikumsordnung der Fakultät für Maschinenbau (PraktO).
*) Geändert durch die 7. ÄndO mit Wirkung vom 01.10.2021 für Studierende, die das Bachelor-Studium nach 2020 aufgenommen haben.
Zu § 5 Absatz 4, Satz 2:
1Fachlich einschlägig im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 1 ist der durch diese Ordnung geregelte Bachelor-Studiengang sowie andere inhaltlich äquivalente Bachelor-Studiengänge. 2Im Zweifel entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Bestimmungen von § 9 gelten sinngemäß.
Zu § 5 Absatz 5:
Das Qualifizierungsgespräch wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.
Zu § 10, Zulassung zu Modulprüfungen
Zu § 10 Absatz 3:
1Bei Laborübungen im fachlichen Teil des Studiums herrscht Anwesenheitspflicht. 2An Laborübungen hat regelmäßig teilgenommen, wer keinen Termin versäumt oder alle versäumten Termine im Rahmen der dazu angebotenen Ersatztermine nachgeholt hat.
Zu § 10 Absatz 6:
Versäumen Studierende die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von Ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind.
Zu § 11 Absatz 3:
1Für die angebotenen Module sind im Anhang dieser Ordnung etwaige Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung, die Art und der Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte zu entnehmen. 2Für Module, die aus Veranstaltungen mehrerer Lehrender bestehen, gilt, dass diese gemeinsam die Prüfung abnehmen. 3Wenn Teilprüfungen in diesen Anteilen abgelegt werden, sind sie Prüfende für diese Teilprüfungen.
Zu § 11 Absatz 4:
Auf Antrag der Prüfer bzw. Prüferinnen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Erstwiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird.
Zu § 11 Absatz 5:
1Der Prüfungsausschuss legt vier Prüfungszeiträume fest, und zwar den Winter-, Frühjahrs- und Sommertermin am Ende der Vorlesungszeit eines jeden Trimesters sowie ein Termin gegen Ende der vorlesungsfreien Zeit. 2Beginn und Ende der Prüfungszeiträume werden festgesetzt und zu Anfang eines jeden Studienjahres bekannt gegeben.
Zu § 13 Absatz 1:
Prüfungsleistungen sind in folgenden Formen zulässig:
(1) 1Klausuren sind nicht öffentlich und unter Aufsicht stattfindende schriftliche Prüfungen von 1,5 Std. bis 4,0 Std. Dauer, bei denen vorgegebene Aufgaben selbstständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Sie können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 3Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungen können studienbegleitend erbrachte Vorleistungen in beschränktem Umfang mit berücksichtigt werden. 4Die Art der Vorleistung und der Umfang der Anrechnung werden vom Prüfenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.
(2) 1Mündliche Prüfungen sind Prüfungsgespräche zwischen Prüfenden und Prüflingen. 2Dabei können Beschreibungen, Abbildungen und Berechnungen durch Prüfende und Prüflinge auch schriftlich skizziert werden. 3Mündliche Prüfungen dauern je Prüfling zwischen 20 und 60 Minuten.
(3) Vorträge sind mündliche Präsentationen von Arbeitsergebnissen mit einer Dauer von bis zu 0,5 Std. mit nachfolgender Diskussion und Beantwortung von Fragen.
(4) 1Projektarbeiten sind schriftlich dokumentierte und ggf. in einem Vortrag präsentierte Beiträge zur Lösung von Projektaufgaben. 2Die Projektarbeiten haben einen Arbeitsaufwand von 25 Std. bis 300 Std..
(5) 1Praktikumsberichte sind schriftliche Dokumentationen von Aufgabenstellungen, Lösungswegen und Ergebnissen von in Praktika bearbeiteten Aufgaben. 2Die Praktikumsberichte haben einen Arbeitsaufwand von 10 Std. bis 20 Std. pro Aufgabe.
(6) 1Laborübungsberichte sind schriftliche Dokumentationen von Aufgabenstellungen, Lösungswegen und Ergebnissen von in Laborübungen bearbeiteten Aufgaben. 2Die Laborübungsberichte haben einen Arbeitsaufwand von 10 Std. bis 20 Std. pro Aufgabe.
Umfang und Dauer der Prüfungsleistungen sind darüber hinaus im Anhang dieser FSPO aufgeführt.
Zu § 14 Absatz 5:
(1) 1Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt zehn Wochen mit einem Umfang von zwölf Leistungspunkten, die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt vier Monate mit einem Umfang von 30 Leistungspunkten. 2Bei Abschlussarbeiten ist der Tag der Übernahme der erste Bearbeitungstag.
(2) 1Bei Bachelor- und Master-Arbeiten ist ein Kolloquium mit einem Vortrag von bis zu 30 min Dauer über das Thema der Arbeit Teil der Modulleistung. 2Es soll spätestens zwei Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit stattfinden.
(3) Pro Prüfenden hat die Benotung des schriftlichen Teils einer Abschlussarbeit in der Gesamtnote ein Gewicht von 3/8, die des Kolloquiums von 1/8.
(4) Die Anfertigung der Abschlussarbeit in einer außeruniversitären Einrichtung bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
Zu § 14 Absatz 6:
(1) Wird die Bachelor-Arbeit nicht spätestens am 1. November des siebten Trimesters übernommen, gilt sie gemäß § 17 als mit »nicht ausreichend« bewertet.
(2) Wird die Master-Arbeit nicht spätestens am 1. April des 5. Trimesters übernommen, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet.
Zu § 14 Absatz 10:
Die schriftlichen Bewertungen der Abschlussarbeiten sollen spätestens einen Monat nach Einreichen der Arbeit abgegeben werden.
Zu § 15, Bewertung von Prüfungsleistungen und Notenbildung
Zu § 15 Absatz 4:
Bei Modulprüfungen, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzen, weist der jeweilige Studienplan aus, ob das Modul nur dann bestanden ist, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden wurden.
Zu § 15 Absatz 5:
Der Studienplan bestimmt, welche einzelnen Prüfungsleistungen lediglich mit der Feststellung »bestanden« oder »nicht bestanden« bewertet werden; beim Bestehen wird ein unbenotetes Testat erteilt.
Zu § 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen
Zu § 16 Absatz 3:
(1) Ist eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, von denen jede für sich bestanden sein muss, nicht bestanden, sind die mit schlechter als 4,0 bewerteten Teilprüfungen zu wiederholen; sind mehrere Teilprüfungen einer Modulprüfung auch nach den ersten Wiederholungen nicht bestanden, findet eine zweite Wiederholungsprüfung für das ganze Modul statt.
(2) 1Erste Wiederholungen von Prüfungsklausuren finden in der Regel in dem im Studienplan festgelegten Prüfungszeitraum statt. 2Wiederholungsprüfungen von Prüfungen, deren Erstversuch im Prüfungszeitraum am Ende des siebten Trimesters im Bachelor-Studiengang liegt, finden innerhalb der ersten sechs Wochen des achten Trimesters statt.
(3) 1Zweite Wiederholungen von Prüfungen finden im Regelfall spätestens sechs Wochen nach dem Tag der offiziellen Einsichtnahme in die Klausuren der 1. Wiederholungsprüfung statt, wobei im Zeitraum vom 15. Juli bis 31. August der Lauf der Frist ausgesetzt wird. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
Zu § 16 Abs. 4:
1Mit Ausnahme der Abschlussarbeiten werden schriftliche erste Wiederholungsprüfungen, die mit der Note 4,3 bewertet wurden, auf Antrag der bzw. des Studierenden durch einen mündlichen Prüfungsanteil von mindestens 15 und höchstens 30 Minuten Dauer erweitert. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen, die Prüfungsleistung innerhalb weiterer vier Wochen zu erbringen. 3Die Note der Modulprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Noten der beiden erbrachten Prüfungsleistungen.
Zu § 16 Absatz 7:
(1) Ist die Wiederholung der Bachelor-Arbeit nicht spätestens am 1. Juli des 9. Trimesters übernommen oder ist die Wiederholung der Master-Arbeit nicht spätestens am 15. August des 5. Trimesters übernommen, gilt die Abschlussarbeit und damit die Bachelor-Arbeit bzw. die Master-Arbeit als mit »nicht ausreichend« bewertet.
(2) Ist der Erstversuch der Masterarbeit aufgrund Absatz 2 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 14 Absatz 6 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, so ist die Wiederholung der Masterarbeit bis zum 31. Mai des 5. Trimesters zu übernehmen, sonst gilt der Wiederholungsversuch ebenfalls als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
Zu § 22, Bestehen und Nichtbestehen
Zu § 22 Absatz 2:
Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden.
Zu § 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
Zu § 23 Absatz 5:
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt unter Berücksichtigung von Anforderungen der Statistik und des Datenschutzes die Form der Angabe der relativen Leistungen fest.
Studienplan Bachelor Maschinenbau
Studienplan Master Energie- und Umwelttechnik
Studienplan Master Fahrzeugtechnik
Studienplan Master Mechatronik
Studienplan Master Produktentstehung und Logistik
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2012 aufgenommen haben.
Letzte Änderung: 14. Oktober 2022