Immatrikulations- und Exmatrikulationsordnung

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§ 1 Allgemeines

(1) Soldatinnen und Soldaten, die zum Studium an die HSU/UniBw H versetzt worden sind, werden für den in der Versetzungsverfügung angegebenen Studiengang immatrikuliert, wenn der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung erbracht wird.

(2) Voraussetzungen für die Immatrikulation sind

– der Nachweis der nach dem Hamburgischen Landesrecht für ein Studium an einer Hochschule in universitären Studiengängen bzw. die für ein weiterbildendes Studium jeweils geforderten Bildungsvoraussetzungen,

bei studierenden Soldatinnen und Soldaten ferner:

– eine wirksame Versetzungs- oder Kommandierungsverfügung,

– die bestandene Offizierprüfung.

(3) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder der HSU/UniBw H. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.

Mit der Immatrikulation erhalten die Studierenden

– erstmalig einen für jeweils ein Jahr gültigen Studentenausweis,

– ein Studienbuch,

– eine Immatrikulationsbescheinigung in mehrfacher Ausfertigung für das erste Trimester; für die nachfolgenden Trimester werden jeweils Folgebescheinigungen erstellt.

(4) Die Im- und Exmatrikulation erfolgt durch das Studiensekretariat der HSU/UniBw H.

 

§ 2 Vorläufige Immatrikulation

(1) Unter Vorbehalt wird immatrikuliert, wer zum Studienbeginn den Nachweis der Voraussetzungen für die Immatrikulation (§ 1 Abs. 2) nicht rechtzeitig erbringen kann. Mit der vorläufigen Immatrikulation ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die fehlenden Nachweise zu erbringen sind.

(2) Werden die Immatrikulationsvoraussetzungen nach Studienbeginn innerhalb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nachgewiesen, werden die Studierenden endgültig immatrikuliert.

(3) Kann der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht werden oder steht das Ergebnis der Überprüfung des Vorstudienverlaufs einer Immatrikulation entgegen, wird die vorläufige Immatrikulation widerrufen. Aus der vorläufigen Immatrikulation erwachsen keine weiteren Rechte.

 

§ 3 Immatrikulation für einen weiteren Studiengang und Wechsel des Studiengangs

(1) Die Immatrikulation für einen weiteren Studiengang ist zulässig, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 für den weiteren Studiengang erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Studierenden für den weiteren Studiengang auf Antrag immatrikuliert. Die Immatrikulation für den weiteren Studiengang kann mit Auflagen verbunden sein.

(2) Die Studierenden können den Studiengang wechseln, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 für den neuen Studiengang erfüllt sind. Ein Wechsel nach Beginn des vierten Studientrimesters bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der HSU/UniBw H. Die Zustimmung wird davon abhängig gemacht, dass die Studierenden zuvor an einer Studienberatung teilgenommen haben; sie ist zu versagen, wenn nicht erhebliche Gründe den Studiengangwechsel rechtfertigen. Ist der Wechsel zulässig, so sind die Studierenden für den bisherigen Studiengang zu exmatrikulieren und in dem neuen Studiengang zu immatrikulieren.

(3) Dienstrechtliche Zustimmungen zu Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt und sind mit dem Immatrikulationsantrag nachzuweisen.

 

§ 4 Immatrikulation im Rahmen der Berufsförderung

Soldatinnen bzw. Soldaten und ehemalige Soldatinnen bzw. Soldaten, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz im Rahmen der Berufsförderung einen Anspruch auf Fachausbildung haben, können unter Vorlage des Bescheides über die Bewilligung einer Fachausbildung immatrikuliert werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzen und keine sonstigen Versagungsgründe im Sinne von § 34 Abs. 2 HmbHG vorliegen.

§ 9 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

 

§ 5 Immatrikulation im Rahmen eines Promotionsverfahrens

(1) Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden können nach Mitteilung der Annahme bei der Dekanin oder dem Dekan auf ihren Antrag für einen von ihnen angegebenen Studiengang der zuständigen Fakultät immatrikuliert werden, sofern sie ein begründetes Interesse an der Immatrikulation nachweisen. Dieses scheidet in der Regel aus, wenn die Doktorandin bzw. der Doktorand in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis bei der HSU/UniBw H steht oder sonst einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgeht.

§ 9 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt von Amts wegen mit dem Abschluss des Promotionsverfahrens, spätestens fünf Jahre nach der Immatrikulation. Die Rechte der Doktorandinnen und Doktoranden aus der einschlägigen Promotionsordnung bleiben durch die Im- und Exmatrikulation unberührt.

 

§ 6 Immatrikulation von Ausländerinnen und Ausländern

(1) Das Studium von Ausländerinnen und Ausländern erfolgt insbesondere im Rahmen  von Ausbildungsprogrammen, die das Auswärtige Amt bzw. das Bundesministerium der Verteidigung mit anderen Staaten vertraglich vereinbart. Ausländerinnen und Ausländer können an der HSU/UniBw H immatrikuliert werden, wenn sie die deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen oder ausländische Bildungsnachweise vorlegen, die als der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt sind.

(2) Bei der Immatrikulation haben die Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen.

 

§ 7 Beurlaubung

(1) Eine Beurlaubung von Studierenden ist nur auf eigenen Antrag aus folgenden Gründen möglich:

– genehmigter Wechsel des Studiengangs,

– vom Bundesministerium der Verteidigung genehmigter Auslandsaufenthalt an einer Sprach- oder Hochschule,

– durch truppenärztliches Attest nachgewiesene längere Krankheit, wenn die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- oder Prüfungsleistungen verhindert,

– bei Gewährung von Sonderurlaub nach der Soldatenurlaubsverordnung (ZDv 14/5) für die Pflege oder Versorgung eines Ehegatten oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, und aus sonstigen schwerwiegenden Gründen durch die hierfür zuständige personalbearbeitende Stelle,

– bei Gewährung von Erziehungsurlaub nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Soldaten.

(2) Die Beurlaubung ist befristet vom Studiensekretariat der HSU/UniBw H mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung bzw. Gewährung auszusprechen, frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an.

(3) Während der Beurlaubung bleiben die beurlaubten Studierenden Mitglieder der HSU/UniBw H. Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der HSU/UniBw H nicht teil; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Sie sind von der Pflicht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, befreit. Ihr Recht, während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, bleibt unberührt. Sie sind berechtigt, Universitätseinrichtungen zu benutzen, soweit nicht dadurch die Interessen und Rechte der Studierenden beeinträchtigt werden.

(4) Mit dem Ende der Beurlaubung gelten die akademischen Rechte und Pflichten der Studierenden wieder.

(5) Durch die Zeit der Beurlaubung verlängert sich die nach der Diplom- bzw. Magisterprüfungsordnung zulässige Höchststudiendauer entsprechend. Der Ablauf der Prüfungen wird durch den Prüfungsausschuss im Einzelfall festgelegt.

 

§ 8 Belegung von Lehrveranstaltungen, Rückmeldungen

(1) Die Studierenden haben für jedes Trimester im voraus Lehrveranstaltungen zu belegen. Die Belegung erfolgt durch Abgabe von Belegbögen beim Studiensekretariat. Durch das Belegen von Lehrveranstaltungen melden die Studierenden sich zurück.

(2) Die jeweiligen Belegfristen werden durch das Studiensekretariat festgelegt und bekannt gegeben.

(3) Die Belegbögen sind dem Studienbuch beizufügen.

 

§ 9 Exmatrikulation

(1) Die Exmatrikulation erfolgt in den nachfolgenden Fällen von Amts wegen (Abs. 2) oder auf Antrag der Studierenden (Abs. 3).

(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren

– mit dem Bestehen der Diplom- bzw. Magisterprüfung,

– mit der Rechtskraft des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Diplom- bzw. Magistervorprüfung oder der Diplom- bzw. Magisterprüfung,

– beim Studiengangwechsel für den bisherigen Studiengang.

(3) Studierende sind auf Antrag zu exmatrikulieren, wenn sie

– aus dem Dienstverhältnis als Soldatin bzw. Soldat entlassen werden,

– dem Studium nicht ordnungsgemäß nachgehen können, insbesondere wenn sie versetzt wurden.

Stellen Studierende in diesen Fällen keinen Exmatrikulationsantrag und weisen sie innerhalb eines Monats nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis oder nach Versetzung kein begründetes Interesse am Fortbestehen der Immatrikulation nach, so sind sie von Amts wegen zu exmatrikulieren. Weisen sie ein begründetes Interesse nach, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Prüfungsausschusses, nach welchen weiteren abgelegten Prüfungen die Studierenden zu exmatrikulieren sind.

(4) Zur Durchführung der Exmatrikulation sind dem Studiensekretariat vorzulegen

– das Studienbuch,

– der Studentenausweis,

– die Entlastungsbescheinigung der Universitätseinrichtungen (Laufzettel).

Der Studentenausweis verliert mit der Exmatrikulation seine Gültigkeit und wird eingezogen.

(5) Die Exmatrikulation wird durch Löschung des Namens der Studentin oder des Studenten in der Liste der Studierenden vollzogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Hochschulanzeiger der HSU/UniBw H in Kraft (31.12.1997) Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 29.02.1980 außer Kraft.

 

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018