Habilitationsordnung des Fachbereiches für Maschinenbau
vom 15. Januar 1981
Vom Fachbereichsrat verabschiedet am 3.10.1980
Vom Senat verabschiedet am 15.01.1981
Die Erstfassung der Habilitationsordnung FB MB
wurde im Fachbereichsrat verabschiedet am 16.10.1980
im Senat HSBw Hamburg verabschiedet am 15.01.1981 durch den Präses
der BWF genehmigt am 25.03.81 durch BMVg genehmigt mit Erlass vom 13.04.81
im Hochschulanzeiger veröffentlicht am 15.05.81
Änderungen der HabilO FB MB
Lfd.Nr. Ändernder Erlass Datum Fundstelle
a) Präses d. BWF Hochschulanzeiger
b) BMVg Fü S 1 11 der HSBw Hamburg
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Zulassung zur Habilitation
§ 7 Entscheidung über die schriftlichen Leistungen
§ 12 Beurkundung, lnkrafttreten
§1 Zweck der Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung in den Fächern, die im Fachbereich Maschinenbau der Hochschule der Bundeswehr Hamburg vertreten sind.
(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent wird durch die „Ordnung über den Erwerb der akademischen Lehrbefähigung“ in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Habilitationsleistungen
(1) Die Befähigung im Sinne von § 1 Abs. 1 wird durch schriftliche und mündliche Leistungen nachgewiesen.
(2) Die schriftlichen Leistungen können sein:
1. eine Habilitationsschrift, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren wissenschaftlichen Arbeiten, oder
2. eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder
3. in Ausnahmefällen eine hervorragende Dissertation.
(3) Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen eine wesentliche Förderung der Wissenschaft bedeuten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; auf Antrag kann der Fachbereichsrat die Abfassung in einer anderen Sprache genehmigen.
(4) Bei einer gemeinsam mit anderen durchgeführten wissenschaftlichen Arbeit (Gruppenarbeit) muss der individuelle Beitrag des Bewerbers dokumentiert werden. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass der Anteil, für den der Bewerber zuständig und verantwortlich ist, entweder durch Angabe der entsprechenden Seiten im Rahmen der Gesamtarbeit oder dadurch kenntlich gemacht wird, dass die Verfasser ihre individuellen Beiträge durch eine dem Inhalt und Umfang der Gesamtarbeit angemessene Beschreibung gesondert kennzeichnen.
(5) Die mündlichen Leistungen werden in einem Kolloquium (§ 8) festgestellt.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion
kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der Bewerber eine akademische Prüfung oder ein Staatsexamen in einem Fach des Fachbereichs Maschinenbau an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und überragende wissenschaftliche Leistungen nachweist. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat.
(2) Die Zulassung zur Habilitation darf nicht von einem Bedarf abhängig gemacht werden.
§ 4 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an den Sprecher des Fachbereichs zu richten unter Angabe des Fachgebiets, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe der wissenschaftlichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Bewerbers,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,
3. das Reifezeugnis, die Zeugnisse über akademische und Staatsprüfungen sowie die Promotionsurkunde,
4. die Schriften nach § 2 Abs. 2 in jeweils fünf Exemplaren mit der Versicherung, dass der Bewerber sie selbständig verfasst und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat, im Falle einer Gruppenarbeit auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Angeben des eigenen Anteils,
5. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers,
6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen.
(3) Der Bewerber kann dem Antrag weitere veröffentlichte Arbeiten beifügen.
(4) Die Unterlagen gehen in das Eigentum der Hochschule über; dies gilt nicht für
Zeugnisse in Urschriften.
§ 5 Zulassung zur Habilitation
(1) Der Sprecher des Fachbereichs prüft zunächst, ob die in §4 geforderten Nachweise ordnungsgemäß und vollständig beigebracht sind. Trifft dies zu, so legt er den Antrag auf Zulassung zur Habilitation dem Fachbereichsrat vor.
(2) Der Fachbereichsrat prüft, ob der Fachbereich für das Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, fachlich zuständig Ist. Wird dies
bejaht, so wird der Bewerber zur Habilitation zugelassen.
(3) Über die Zulassung zur Habilitation ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Nachweise (§ 4 Abs. 2) zu entscheiden. Das Habilitationsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Beschließt der Fachbereichsrat, die Zulassung zu versagen, so macht der Sprecher dem Bewerber davon schriftlich Mitteilung. In diesem Fall gilt der Habilitationsantrag als nicht gestellt und das Verfahren als beendet. Ein neuer Antrag kann frühestens nach sechs Monaten gestellt werden.
§ 6 Habilitationskommission
(1) Ist das Habilitationsverfahren durch die Zulassung des Bewerbers eröffnet, setzt der Fachbereichsrat eine Habilitationskommission ein, die darüber entscheidet, ob die vom Bewerber eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten als Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung anzuerkennen sind.
(2) Die Habilitationskommission besteht aus dem Sprecher des Fachbereichs als Vorsitzenden sowie mindestens drei, höchstens fünf Professoren oder habilitierten Hochschullehrern des Fachbereichs. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder sind fachliche Beziehungen zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, für die Mitwirkung in der Habilitationskommission Voraussetzung. Die Habilitationskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(3) Die Habilitationskommission bestellt mindestens drei, höchstens vier Professoren oder habilitierte Hochschullehrer zu Gutachtern der vom Bewerber eingereichten Schriften nach § 2 Abs. 2. Mindestens einer der Gutachter muss Mitglied der Habilitationskommission sein. Ein Gutachter muss einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule Im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehören. Der Bewerber kann einen Gutachter vorschlagen.
§ 7 Entscheidung über die schriftlichen Leistungen
(1) Noch Eröffnung des Habilitationsverfahrens werden die Schriften noch § 2 Abs. 2 den Professoren und habilitierten Hochschullehrern des Fachbereichs auf deren Wunsch in der Geschäftsstelle des Fachbereichs für vier Wochen zugänglich gemacht. Ihnen steht es frei, über die Schriften besondere schriftliche Gutachten abzugeben.
(2) Die von der Habilitationskommission bestellten Gutachter erstatten schriftliche Gutachten darüber, ob die Arbeiten noch § 2 Abs. 2 die besondere Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung nachweisen. Sie sollen sich insbesondere über die Originalität der Arbeiten und die durch sie erreichte Förderung des Forschungsstandes äußern.
(3) Sämtliche Gutachten sind den Mitgliedern der Habilitationskommission zuzuleiten. Der Bewerber wird vom Vorsitzenden der Habilitationskommission unverzüglich schriftlich vom Vorliegen der Gutachten in Kenntnis gesetzt. Der Bewerber hat das Recht, die Gutachten einzusehen.
(4) sobald die Gutachten vorliegen, entscheidet die Habilitationskommission über die Anerkennung der vom Bewerber eingereichten Schriften. Werden diese als Habilitationsleistung anerkannt, so wird der Bewerber zu einem Kolloquium (§ 8) aufgefordert. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden der
Habilitationskommission schriftlich mitgeteilt.
(5) Erkennt die Habilitationskommission die eingereichten Schriften als Habilitationsleistung nicht an, so teilt der Vorsitzende diese Entscheidung dem
Bewerber mit den Gründen schriftlich mit. Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen und
beantragen, mit den Mitgliedern der Habilitationskommission und den Gutachtern Fragen der begutachteten Schriften zu erörtern. Der Vorsitzende kann die Frist verlängern, wenn der Bewerber infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes an ihrer Einhaltung gehindert war.
(6) Nutzt der Bewerber im Falle des Absatzes 5 die Frist, beschließt die Kommission nach Kenntnis der schriftlichen Stellungnahme des Bewerbers und gegebenenfalls nach der mündlichen Erörterung erneut über die Anerkennung der vom Bewerber eingereichten Schriften als Habilitationsleistung. Werden die Schriften nicht anerkannt oder lässt der Bewerber die Frist von Absatz 5 verstreichen, so wird das Habilitationsverfahren erfolglos eingestellt. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8 Kolloquium
(1) Nach Anerkennung der schriftlichen Habilitationsleistungen wählt die Habilitationskommission aus drei vom Bewerber gemachten Vorschlägen das
Thema des Vortrages aus, an den sich das Kolloquium anschließt. Der Vorsitzende der Habilitationskommission teilt dem Bewerber zwei Wochen vorher den Termin und das Thema des Vortrags mit.
(2) Der Vortrag soll ein Problem aus dem Fachgebiet der schriftlichen Habilitationsleistungen so behandeln, dass er auch für Vertreter anderer Fächer des Fachbereichs verständlich ist. Er soll 45 Minuten dauern.
(3) Vortrag und Kolloquium sind öffentlich; der Sprecher lädt die Mitglieder des Fachbereichs dazu ein. Am Kolloquium können sich die Professoren und habilitierten Hochschullehrer des Fachbereichs beteiligen.
§ 9 Vollzug der Habilitation
(4) Unmittelbar nach Beendigung des Kolloquiums beschließt die Habilitationskommission in nichtöffentlicher Sitzung auf der Grundlage der schriftlichen Habilitationsleistungen und unter Berücksichtigung des Habilitationskolloquiums, ob der Bewerber die besondere Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung nachgewiesen hat. Vor ihrer Entscheidung hört die Kommission die Professoren und habilitierten Hochschullehrer, die an dem Kolloquium teilgenommen haben.
(5) Der Sprecher des Fachbereichs teilt dem Bewerber den Beschluss der Habilitationskommission umgehend mit.
(6) Mit dem Beschluss, dass die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung nachgewiesen wurde, ist die Habilitation vollzogen. Der Bewerber erhält über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens eine vom Fachbereich ausgestellte Urkunde. Diese enthält:
1. den Namen des Habilitierten,
2. den oder die Titel der Arbeiten nach § 2 Abs. 2,
3. das Fachgebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind,
4. den Tag des Beschlusses der Habilitationskommission nach Absatz 1,
5. die Unterschriften des Präsidenten der Hochschule und des Sprechers des Fachbereichs sowie das Siegel der Hochschule.
(4) Gegen einen die Habilitation ablehnenden Beschluss kann der Bewerber Widerspruch einlegen. Dasselbe gilt, soweit ein Beschluss einen Antrag hinsichtlich eines Fachgebiets zurückweist, für das sich der Bewerber hat habilitieren wollen. Über Widersprüche entscheidet der Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen der dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren.
§ 10 Veröffentlichung
Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift – mindestens in ihren wesentlichen Teilen – innerhalb von zwei Jahren veröffentlichen.
§11 Wiederholung, Widerruf
(1) Das Habilitationsverfahren kann einmal, frühestens nach Ablauf eines Jahres, wiederholt werden. Die Frist beginnt mit der Mitteilung nach § 7 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 2.
(2) Die Habilitationskommission kann eine in einem früheren Habilitationsverfahren anerkannte Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.
(3) Der Fachbereichsrat widerruft die Habilitation, wenn sich der Habilitierte zu ihrer Erlangung unlauterer Mittel bedienst hat. Der Habilitierte ist vorher zu hören. Die Habilitationsurkunde ist einzuziehen.
§12 Beurkundung, Inkrafttreten
(1) Über die noch dieser Ordnung gefassten Beschlüsse der damit befassten Gremien ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Der Sprecher des Fachbereichs zeigt erfolgreiche Habilitationen und Entscheidungen über deren Widerruf dem Präsidenten der Hochschule an.
(3) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft.
Letzte Änderung: 18. April 2018