Lehrbefugnisordnung

ORDNUNG über die Lehrbefugnis als Privatdozent an der Helmut-Schmidt-Universität Universität der Bundeswehr Hamburg

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Die Erstfassung der Lehrbefugnisordnung wurde
Im Akademischen Senat Senat HSBw Hamburg beschlossen am 08.04.1982,
durch den Präses der BWF am 12.01.1983,
durch BMVg genehmigt mit Erlass vom 19.01.1983,
im Hochschulanzeiger veröffentlicht am 01.02.1983.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Voraussetzungen

§ 2 Antrag

§ 3 Verleihung der Lehrbefugnis

§ 4 Erweiterung der Lehrbefugnis

§ 5 Pflichten des Privatdozenten

§ 6 Rechte des Privatdozenten

§ 7 Erlöschen und Entzug der Lehrbefugnis

§ 8 Zuständigkeit des Akademischen Senats

§ 9 Inkrafttreten

Anlage

 

§ 1 Voraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent sind

1. die Habilitation,

2. der Nachweis der Lehrbefähigung.

Die Voraussetzung der Nummer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn einem habilitierten Bewerber die venia legendi wegen Nichterfüllung der Lehrverpflichtungen entzogen worden ist.

(2) Der Nachweis der Lehrbefähigung erfolgt aufgrund der Lehrbefähigungsordnung der Hochschule der Bundeswehr Hamburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.¹

¹Inzwischen geändert durch Neufassung der Habilitationsordnungen.

 

§ 2 Antrag

(1) Der Antrag auf die Erteilung der Lehrbefugnis als Privatdozent ist an denjenigen Fachbereich zu richten, dem das Fach/Fachgebiet zugeordnet ist, in dem die Lehrbefugnis erworben werden soll.

(2) Der Antrag muss die Bezeichnung des Faches/Fachgebiets enthalten, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird. Ihm sind beizufügen

1. die Nachweise nach § 1,

2. eine Erklärung darüber, dass der Bewerber bereit ist, nach Zuerkennung der Lehrbefugnis seine Lehrverpflichtung nach § 5 zu erfüllen.

(3) Über den Antrag soll innerhalb von zwei Monaten entschieden werden.

 

§ 3 Verleihung der Lehrbefugnis

(1) Der Fachbereich stellt eine Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent aus (Anlage). Die Verleihung erfolgt für ein bestimmtes Fach/Fachgebiet. Das Fach/Fachgebiet kann enger als vom Bewerber beantragt festgelegt werden. Das Fach/Fachgebiet ist in der Urkunde anzugeben.

(2) Mit der Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozent ist das Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.

 

§ 4 Erweiterung der Lehrbefugnis

Der Privatdozent kann die Erweiterung seiner Lehrbefugnis beantragen. §§ 2 und 3 gelten entsprechend; auf dem Gebiet, um welches das Fach/Fachgebiet seiner Lehrbefugnis erweitert werden soll, sind zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nachzuweisen. Ist das Fach/Fachgebiet, um das die Lehrbefugnis erweitert werden soll, einem anderen Fachbereich zugeordnet, so ist dieser zuständig.

 

§ 5 Pflichten des Privatdozenten

(1) Der Privatdozent ist verpflichtet, auf Anforderung des Fachbereichs innerhalb seines Faches/Fachgebiets Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu zwei Trimesterwochenstunden zu übernehmen. Eine weitergehende Lehrverpflichtung aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.

(2) Der Privatdozent ist in der Lehrtätigkeit an Beschlüsse des Fachbereichsrates nur insoweit gebunden, als diese sich auf die Organisation und den Gegenstand des akademischen Unterrichts beziehen.

(3) Der Fachbereich kann den Privatdozenten auf seinen Antrag hin auf Zeit von seiner Verpflichtung nach Absatz 1 freistellen.

 

§ 6 Rechte des Privatdozenten

(1) Der Privatdozent darf über die Anforderungen des Fachbereichs hinaus Lehrveranstaltungen in dem Fach/Fachgebiet seiner Lehrbefugnis als Teil des vom Fachbereichsrat aufzustellenden Plans der Lehrveranstaltungen ankündigen und abhalten, soweit dem nicht ein Mangel an Räumlichkeiten oder sonstigen Hilfsmitteln entgegensteht. Deren Zuweisung kann nur in begründeten Fällen versagt werden.

(2) Dem Privatdozenten sollen die Forschungseinrichtungen der Hochschule im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.

 

§ 7 Erlöschen und Entzug der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis erlischt,

1. wenn der Privatdozent an einer anderen Hochschule zum Privatdozenten ernannt wird oder dort eine vergleichbare Rechtsstellung erwirbt

oder

2. wenn der Privatdozent an einer anderen Hochschule zum Professor bestellt oder zum Honorarprofessor ernannt wird oder dort eine vergleichbare Rechtsstellung erwirbt

oder

3. wenn der Privatdozent auf seine Lehrbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachbereich verzichtet

oder

4. wenn der Privatdozent im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu einer Strafe verurteilt wird, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht.

(2) Die Lehrbefugnis kann entzogen werden,

1. wenn der Privatdozent in mindestens zwei aufeinander folgenden Trimestern aus Gründen, die er zu vertreten hat, seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht nachgekommen ist

oder

2. wenn der Privatdozent eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann

oder

3. wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.

(3) Vor dem Entzug der Lehrbefugnis ist der Privatdozent anzuhören.

(4) Mit dem Erlöschen bzw. dem Entzug der Lehrbefugnis verliert der Betreffende das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.

 

§ 8 Zuständigkeit des Akademischen Senats

Für Fächer/Fachgebiete, die keinem Fachbereich zugeordnet sind, tritt an die Stelle des Fachbereichsrates der Akademische Senat. Dieser kann die Zuordnung zu einem Fachbereich vornehmen.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Hochschulanzeiger in Kraft.

 

Anlage

LB Anlage

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018