Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg
(nichtamtliche Lesefassung)
Die Ordnung für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang „Betriebswirtschaftslehre“ an der Fakultät für
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
wurde im Fakultätsrat beschlossen am 18. Oktober 2012,
vom Akademischen Senat gebilligt am 08. November 2012,
durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg am 06. Dezember 2012 genehmigt,
durch das Bundesministerium der Verteidigung am 11. Dezember 2012 genehmigt und
im Hochschulanzeiger Nr. 13/ 2012 veröffentlicht am 18. Dezember 2012.
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
§ 3 Regelstudienzeit, Höchststudiendauer
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
§ 6 Module und Leistungspunkte
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Zulassung zu Modulprüfungen
§ 12 Interdisziplinäre Studienanteile
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 19 Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel
§ 21 Auszug aus der Studienakte
§ 22 Bestehen und Nichtbestehen
§ 23 Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
§ 24 Ungültigkeit von Abschlussprüfungen
§ 25 Akteneinsicht und Klausureinsicht
(1) Diese studiengangspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg für Bachelor- und Master-Studiengänge vom 14.6.2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Ablauf und Verfahren des Studiums und der Prüfungen des Bachelor-Studiengangs im Fach Betriebswirtschaftslehre und des Master-Studiengangs im Fach Betriebswirtschaftslehre an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Universität).
§ 2, Studienziele, Prüfungszweck, Akademische Grade
(1) 1Studienziele des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre sind die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. 2Dabei wird im Rahmen eines interdisziplinär angelegten wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Statistik, Rechtswissenschaft und Verwaltungslehre unter exemplarischer wissenschaftlicher Vertiefung die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zusammenhänge selbständig zu erschließen. 3Neben der fachwissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium auch die Vermittlung von allgemein berufsqualifizierenden Kompetenzen.
(2) 1Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender und wissenschaftlicher Abschluss. 2Durch sie weist die oder der Studierende nach, die Studienziele gemäß Absatz 1 erreicht zu haben. 3Die Studierenden sollen einerseits auf Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben.
(3) 1Ziele des Master-Studiengangs sind die wissenschaftliche Durchdringung zentraler betriebswirtschaftlicher Fachgebiete und die Vermittlung einer hervorragenden Qualifikation und Berufsbefähigung in einem der folgenden betriebswirtschaftlichen Studienschwerpunkte: Accounting and Business Taxation, Innovations- und Netzwerkmanagement, International Management, Logistik-Management oder Risikomanagement. 2Der Studiengang vermittelt die Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit aktuellen Forschungsergebnissen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und deren eigenständige Umsetzung auf forschungs- und praxisorientierte Fragestellungen.
(4) 1Die Master-Prüfung führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 2Die Studierenden sollen einerseits auf herausgehobene Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für eine Promotion erwerben.
(5) Die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften verleiht bei bestandener
· Bachelor-Prüfung den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“
· Master-Prüfung den akademischen Grad „Master of Science (M.Sc.)“.
§ 3, Regelstudienzeit, Höchststudiendauer
Es gilt § 3 APO.
(1) 1Die betriebswirtschaftlichen Studiengänge bestehen aus Modulen der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Mathematik und Statistik, der Rechtswissenschaft, der Verwaltungslehre und Modulen zum Erwerb allgemein berufsqualifizierender Kompetenzen. 2Nähere Angaben zu Inhalt und Aufbau des Studiums sind dem Modulhandbuch für den jeweiligen Studiengang und dem Modulhandbuch für die interdisziplinären Studienanteile in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. 3Innerhalb der einzelnen Fächer werden Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule unterschieden. 4Das Bachelor-Studium ist in eine Grundlagenphase (1. Studienabschnitt) und in eine Vertiefungsphase (2. Studienabschnitt) unterteilt.
(2) bis (3): Es gelten § 4 Abs 2 und 3 APO. Ausländische Studierende mit einer anderen Erstsprache als Deutsch haben das Sprachzertifikat SLP 3332 oder ein äquivalentes Zertifikat in der deutschen Sprache nachzuweisen.
(4) Die zeitliche Abfolge der einzelnen Module, die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Modulen sowie die Art, Dauer und Gewichtung der zugehörigen Prüfungsleistungen ergeben sich aus den tabellarischen Übersichten in der Anlage 1 für den Bachelor-Studiengang und in den Anlagen 2 bis 6 für den Master-Studiengang.
§ 5, Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium
(1) bis (3): Es gelten § 5 Abs. 1 bis 3 APO.
(4) 1Fachlich einschlägig i.S. von § 5 Abs. 3, Satz 1 APO ist ein betriebswirtschaftlicher Bachelor-Studiengang mit mindestens 180 Leistungspunkten. 2Über die Zulassung von Studierenden mit anderen Bachelor-Abschlüssen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) 1Studierende, deren Abschlussnote um weniger als 0,5 hinter der gem. Abs. 3 geforderten Note zurückbleibt, können ihre Eignung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre in einem Qualifizierungsgespräch nachweisen. 2Dieses Qualifizierungsgespräch kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Abschlussnote beim Prüfungsausschuss beantragt werden. 3Das Qualifizierungsgespräch wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Professoren bzw. Professorinnen besteht. 4Die Kommissionsmitglieder sowie deren Stellvertretungen werden durch den Prüfungsausschuss für zwei Jahre bestellt. 5Das Qualifizierungsgespräch dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten und dient der Feststellung der Befähigung und Motivation für den Master-Studiengang. 6Die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis des Gesprächs werden protokolliert. 7Die Mitglieder der Kommission stellen fest, ob sie den Studierenden bzw. die Studierende für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre für geeignet halten und teilen ihr Ergebnis unverzüglich dem Prüfungsausschuss mit. 8Der Prüfungsausschuss teilt das Ergebnis in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich dem bzw. der Studierenden und dem Prüfungsamt mit. 9Eine Wiederholung des Qualifizierungsgesprächs ist nicht möglich.
(6) Es gilt § 5 Abs. 6 APO.
§ 6, Module und Leistungspunkte
Es gilt § 6 APO
Es gilt § 7 APO.
Es gilt § 8 APO.
§ 9, Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
Es gilt § 9 APO.
§ 10, Zulassung zu Modulprüfungen
(1) bis (5): Es gilt § 10 Abs. 1 bis 5 APO.
(6) Versäumen Studierende die Antragstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 APO, gelten sie in Pflichtmodulen ihres Fachtrimesters und in von ihnen belegten Wahlpflichtmodulen gleichwohl als zur anstehenden Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 APO erfüllt sind.
(1) bis (2): Es gilt § 11 Abs. 1 bis 2 APO.
(3) 1Die in dem Studiengang BWL angebotenen Module, etwaige Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung, Art und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen sowie die dem Modul zugeordneten Leistungspunkte sind den Anlagen 1 bis 6 zu entnehmen. 2Falls in den Anlagen 1 bis 6 alternative Prüfungsformen angegeben sind, ist die zur Anwendung kommende Art der Prüfung spätestens in der ersten Sitzung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
(4) bis (7): Es gilt § 11 Abs. 4 bis 7 APO.
§ 12, Interdisziplinäre Studienanteile
Es gilt § 12 APO.
(1) 1Klausurarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Arbeiten, in denen vorgegebene Aufgaben selbständig und nur mit den von den Prüfenden zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel für Klausuren in der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums 20 Minuten pro Trimesterwochenstunde (TWS), in der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums sowie im Master-Studium 30 Minuten pro TWS. 3Siehe hierzu die Angaben in Anlage 1 bis 6.
(2) 1In der Grundlagenphase des Bachelor-Studiums können Klausurarbeiten ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. 2In der Vertiefungsphase des Bachelor-Studiums soll von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, die dem Prüfungsausschuss gegenüber zu begründen sind. 3Bei Klausurarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren sind die Ausführungsbestimmungen der Universität zu Multiple-Choice-Prüfungen zu beachten.
(3) 1Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. 2Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden oder von einem bzw. einer Prüfenden in Gegenwart eines oder einer sachkundigen Beisitzenden durchgeführt. 3Die Dauer beträgt 30 bis 60 Minuten, bei Modulprüfungen oder Teilmodulprüfungen mit weniger als 4 LP mindestens 20 Minuten. 4Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung von bis zu vier Studierenden abgelegt werden. 5Die oder der Beisitzende ist vor der Notenfestsetzung zu hören. 6Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem von den Prüfenden und Beisitzenden zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. 7Mündliche Prüfungen finden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse hochschulöffentlich statt; Studierende, die zu der betreffenden Prüfung angemeldet sind, sind ausgeschlossen. 8Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) 1Andere Prüfungsformen (z.B. Hausarbeiten, Referate, Projekt- oder Studienarbeiten, Essays, Praktikumsberichte und Kolloquien) sind statthaft. 2Näheres regeln die Anlagen 1 bis 6. 3Sind mehrere Prüfungsformen zulässig, setzen die Prüfenden die jeweilige Prüfungsform für die einzelne Veranstaltung sowie die formalen Prüfungsbedingungen fest und teilen sie in den Kursplänen mit. 3Dies gilt insbesondere auch für die konkrete Ausgestaltung im Sinne der Absätze 3 bis 11. 4Prüfungen können nach Genehmigung des Prüfungsausschusses auch in geeigneter elektronischer Form durchgeführt werden. 5Die Fakultät erlässt dazu ggf. Ausführungsbestimmungen. 6Der Prüfer oder die Prüferin evaluiert die probeweise eingeführte Prüfungsform und leitet die Ergebnisse der Evaluation in schriftlicher oder elektronischer Form dem Prüfungsausschuss zu.
(5) 1Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabe, die den Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung erweitert oder vertieft. 2Der Umfang beträgt 10 bis 35 Seiten.
(6) 1Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. 2Der Vortrag dauert mindestens 20, höchstens 60 Minuten. 3Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragsthemas vorgesehen werden.
(7) Eine Seminarleistung umfasst in der Regel eine Hausarbeit und ein Referat und kann mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.
(8) 1Projektleistungen werden erfolgreich erbracht durch eine Vorstellung der Lösungsansätze zum gewählten Thema in Referatsform und/oder einen Abschlussbericht für das Projekt. 2Ein Projekt-Abschlussbericht umfasst in der Regel:
– die Beschreibung des Projektauftrags und seine Abgrenzung,
– die Erarbeitung theoretischer Voraussetzungen für die Bearbeitung des Projektauf-trags, insbesondere die Auswahl der geeigneten Methoden unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur,
– die Dokumentation des Projektablaufs und der Projektergebnisse.
3Beinhaltet das Projekt eine Implementierungsleistung, so kann die Prüfungsleistung aus weiteren Elementen nach Maßgabe des oder der Prüfenden bestehen.
(9) 1Ein Praktikumsbericht soll erkennen lassen, dass die oder der Studierende nach didaktisch-methodischer Anleitung Studium und Praxis verbinden und die Phänomenologie der Praxis auf einem akademischen Niveau reflektieren kann. 2Der Bericht umfasst insbesondere eine Beschreibung der während des Praktikums wahrgenommenen Aufgaben sowie eine kritische Auseinandersetzung mit den für das Praktikum relevanten betrieblichen Teilbereichen unter Auswertung einschlägiger Literatur. 3Der Umfang beträgt 15 bis 30 Seiten.
(10) Ein Kurzvortrag bezeichnet eine mündliche Präsentation im Umfang von 10 bis 20 Minuten.
(11) 1Ein „eigenständiger Beitrag“ ist eine Leistung, die im Rahmen von Lehrver-anstaltungen nachweisbar erbracht wird, z.B. durch Aufgabenlösungen, Kurzvorträge oder die aktive Beteiligung an der Lehrveranstaltung. 2Die Bescheinigung eines „eigenständigen Beitrages“ kann nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mit einem Nachweis der aktiven Teilnahme verbunden werden.
(12) Mit Ausnahme der Klausurarbeiten sind schriftliche Arbeiten zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zusätzlich in einer elektronisch verarbeitbaren Version abzugeben; § 14 Abs. 8 Satz 2-6 APO gilt entsprechend.
(13) Im Übrigen gilt § 13 Abs. 7 und 8 APO.
(1) Es gilt § 14 Abs. 1 APO.
(2) 1Abschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudiengang BWL sollen aus dem Kernbereich des Faches gemäß § 2 stammen; im Masterstudium sollen die Abschlussarbeiten aus dem Bereich des gewählten Studienschwerpunktes stammen. 2Abschlussarbeiten aus dem Bereich der ISA sind nicht zulässig.
(3) bis (4): Es gilt § 14 Abs. 3 bis 4 APO.
(5) 1Das Modul für die Bachelor-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von zehn Wochen und einem Umfang von zwölf Leistungspunkten. 2Das Modul für die Master-Arbeit umfasst die Abschlussarbeit mit einem Bearbeitungszeitraum von zwölf Wochen und einem Umfang von 20 Leistungspunkten sowie ein Kolloquium mit einem Umfang von vier Leistungspunkten. 3Der Umfang der Bachelor-Arbeit beträgt 35 bis 70 Seiten, der der Master-Arbeit 55 bis 90 Seiten. 4Ausnahmen aufgrund der Besonderheit der Themenstellung sind zulässig.
(6) 1Im Erstversuch soll die Bearbeitung der Bachelor-Arbeit bis zum 31. Oktober im siebten Trimester abgeschlossen sein. 2Wird diese nicht spätestens am 1. April des dritten Studienjahres übernommen, gilt sie gemäß § 17 APO als mit nicht ausreichend bewertet. 3Wird die Master-Arbeit nicht spätestens am 1. Tag des fünften Trimesters im Master-Studiengang übernommen, gilt sie gemäß § 17 APO als mit nicht ausreichend bewertet
(7) bis (10) Es gilt § 14 Abs. 7 bis 10 APO.
(11) Im Rahmen des Prüfungskolloquiums nach Absatz 5 Satz 2 stellt die Kandidatin oder der Kandidat die eigene Master-Arbeit in den Stufen ihrer Entstehung in Form von Referaten vor und/oder verteidigt die Arbeit im Kontext.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Notenbildung
(1) bis (3): Es gilt § 15 Abs. 1 bis 3 APO.
(4) 1Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, so muss jede Teilprüfung bestanden sein. 2Die Berechnung der Gesamtnote gem. § 15 Abs. 3 APO bleibt davon unberührt.
(5) Für die Module zur Sprachausbildung, zur Informations- und Literaturrecherche sowie zu den Interdisziplinären Studienanteilen aus dem Inhaltsbereich I ist die Bewertung auf die Feststellung »bestanden« oder »nicht bestanden« beschränkt.*)
(6) bis (7): Es gilt § 15 Abs. 6 bis 7 APO.
Fußnote:
*) Geändert durch die 3. ÄndO mit erstmaliger Wirkung für Studierende mit Studienbeginn HT 2016.
§ 16, Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungen, die mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.
(2) 1Prüfungen, die schlechter als ausreichend (4,0) bewertet werden, sind nicht bestanden und können zwei Mal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung ist der jeweils nächste Prüfungstermin wahrzunehmen. 3Die erste Wiederholungsmöglichkeit wird grundsätzlich im auf die Durchführung des Moduls folgenden Trimester angeboten. 4Die zweite Wiederholungsmöglichkeit wird in der Regel durch Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres angeboten. 5Besteht unter Berücksichtigung der individuellen Höchststudiendauer die Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des folgenden Studienjahres nicht oder wird das betreffende Modul in dem Folgejahr nicht angeboten, so kann die zweite Wiederholung als mündliche Prüfung angeboten werden.
(3) 1Prüfungsform und Prüfungsdauer der Wiederholungsprüfungen entsprechen den Vorgaben für die jeweilige Modulprüfung. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüfers oder der Prüferin genehmigen, dass die zweite Wiederholung einer Klausur als mündliche Prüfung durchgeführt wird.
(4) 1Auf Antrag der bzw. des Studierenden kann eine Klausurarbeit bei erfolgloser Wahrnehmung der Zweitwiederholung um eine mündliche Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO ergänzt werden. 2Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. 3Der Antrag ist beim Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses zu stellen; die Prüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung abgelegt werden. 4Die Zahl der mündlichen Ergänzungsprüfungen ist im Bachelor-Studium auf drei und im Master-Studium auf eine beschränkt. 5Besteht vor Ablauf der Frist für den Übergang in das Masterstudium gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 APO die Möglichkeit zur Teilnahme an der entsprechenden Modulprüfung des Folgejahres nicht, so kann die mündliche Ergänzungsprüfung bereits nach erfolgloser Wahrnehmung der Erstwiederholung beantragt werden; betrifft dies die Erstwiederholung aus einem Modul des sechsten Trimesters, ist der Antrag, abweichend von Satz 3, spätestens sechs Wochen vor Ablauf des achten Trimesters zu stellen. 6In den Fällen der § 17 Abs. 1 und § 18 APO ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. 7Die Note der Wiederholungsprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Noten der beiden erbrachten Prüfungsleistungen.“
(5) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilleistungen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) 1Wird die Bachelor- oder Master-Arbeit mit »nicht ausreichend« bewertet, kann sie nur einmal und nur mit einem anderen Thema wiederholt werden. 2Eine Rückgabe des Themas ist bei der Wiederholungsprüfung nicht zulässig. 3Die Wiederholung der Bachelor-Arbeit gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 15. Juli des dritten Studienjahres als übernommen. 4Die Bachelor-Arbeit ist im Wiederholungsversuch spätestens am 30. September des dritten Studienjahres abzugeben. 5Die neue Master-Arbeit ist unverzüglich zu übernehmen. 6Sie gilt hinsichtlich der Bearbeitungszeit spätestens zum 30. September des zweiten Master-Studienjahres als übernommen. 7Für ihre Bearbeitung darf die Höchststudiendauer um maximal drei Monate überschritten werden.
§ 17, Versäumnis und Rücktritt
Es gilt § 17 APO.
Es gilt § 18 APO.
§ 19, Ordnungsverstoß und Verfahrensmängel
Es gilt § 19 APO.
Es gilt § 20 APO.
§ 21, Auszug aus der Studienakte
Es gilt § 21 APO.
§ 22, Bestehen und Nichtbestehen
1Es gilt § 22 APO. 2Das Nichtbestehen eines Wahlpflichtmoduls kann durch das Bestehen alternativ wählbarer Module mit mindestens der erforderlichen Anzahl von Leistungspunkten geheilt werden. 2Die Gruppe der alternativ wählbaren Module kann in dem Anhang zu dieser Ordnung fachspezifisch begrenzt werden. 3Die Höchststudiendauer und die Fristen nach § 5 Abs. 6 APO sowie die Fortschrittskontrolle bleiben davon unberührt.
§ 23, Zeugnis, Urkunde und Diplomanhang
(1) bis (4): Es gilt § 23 Abs. 1 bis 4 APO.
(5) 1Die Diploma Supplements enthalten eine Angabe über die relative Leistung der Absolventin bzw. des Absolventen. 2Dies kann insbesondere in den Formen des § 23 Abs. 5, Spiegelstriche 1 bis 3 APO erfolgen. 3Der Prüfungsausschuss legt die Form der Angabe der relativen Leistungen in Abstimmung mit dem zuständigen Studiendekan bzw. der zuständigen Studiendekanin und in Abstimmung mit dem Prüfungsamt unter Berücksichtigung von Anforderungen der Statistik und des Datenschutzes fest.
(6) Es gilt § 23 Abs. 6 APO.
§ 24, Ungültigkeit von Abschlussprüfungen
Es gilt § 24 APO.
§25, Akteneinsicht und Klausureinsicht
Es gilt § 25 APO.
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2012 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Herbsttrimester 2012 aufgenommen haben.
Anlagen:
Letzte Änderung: 16. August 2019