HabilO WiSo

Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Neufassung vom 15.12.2016

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Vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beschlossen am 15.12.2016,

vom Akademischen Senat gebilligt am 12.01.2017,

durch die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg am 22.02.2017,

durch das Bundesministerium der Verteidigung am 07.03.2017 genehmigt und

im Hochschulanzeiger Nr. 02/2017 veröffentlicht am 17.03.2017.

 

§ 1 Habilitation

(1) Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen wissenschaftlichen Befähigung für Forschung und Lehre durch die Fakultät in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaft, Statistik, Wirtschaftsinformatik, Politikwissenschaft und Soziologie.

(2) Das Habilitationsverfahren dient der förmlichen Feststellung der Befähigung, das Habilitationsfach/-gebiet selbständig in Forschung und Lehre zu vertreten (Forschungs- und Lehrbefähigung).

 

§ 2 Verfahren

Die Habilitation erfolgt nach der Annahme (§ 3) aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen (§§ 6 bis 8).

 

§ 3 Annahme

(1) Durch Annahme wird die Bewerberin/der Bewerber Habilitandin/Habilitand. Die Annahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber

1. vorweisen kann:

a) den Abschluss eines universitären Diplom-, Magister-, Staatsexamen- oder akkreditierten Masterstudiengangs im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note „gut;

b) oder einen mit den Abschlüssen nach Nummer 1a gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule; für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie von Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend;

c) oder einen hinsichtlich der Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen einen mit den Abschlüssen nach Nummer 1a gleichwertigen Abschluss an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mindestens mit der Gesamtnote „gut“;

2. eine Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Bewertung „magna cum laude“ abgeschlossen hat;

3. durch Erklärung ausschließt, dass sie/er wissenschaftliches Schrifttum, das Gegenstand des Habilitationsverfahrens werden soll (§ 6 Absatz 1), bei der Helmut-Schmidt-Universität/ Universität der Bundeswehr Hamburg in einem Promotionsverfahren oder bei einer anderen Hochschule in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren eingereicht hat;

4. eine Professorin/einen Professor oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät als Betreuerin/als Betreuer benennen kann und diese/r sich zur Betreuung bereiterklärt;

5. Lehrerfahrung von in der Regel insgesamt vier Semester- oder Trimesterwochenstunden (vier SWS oder TWS) an einer wissenschaftlichen Hochschule vorweisen kann;

6. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorlegt; dieses darf keinen Eintrag einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat enthalten; Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b kann eine Bewerberin/ein Bewerber mit einer schlechteren als der genannten Abschlussnote als Habilitandin/als Habilitand angenommen werden, wenn sie/er ungeachtet ihrer/seiner Vornote eine erfolgreiche Habilitation erwarten lässt; in diesen Fällen kann die Annahme an Bedingungen geknüpft werden. Bei einer Juristischen Staatsprüfung, die mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden wurde, bedarf es der gesonderten Beurteilung nach Satz 1 nicht.

(3) Ist die Dekanin/der Dekan der Auffassung, dass ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis (Absatz 1 Nummer 6) der Annahme nicht entgegensteht, befasst sie/er den Fakultätsrat; dieser kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 6 dispensieren, beispielsweise dann, wenn die Verurteilung bzw. Abbüßung der Freiheitsstrafe lange zurück liegt und kein sachlicher Bezug zum Habilitationsvorhaben besteht.

(4) Der Antrag auf Annahme ist bei der Dekanin/dem Dekan schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen,

1. das Zeugnis und die Urkunde über den Hochschulabschluss im Original oder als beglaubigte Kopie;

2. die Promotionsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie;

3. ein aktueller Lebenslauf;

4. ein Nachweis über die durchgeführten Lehrveranstaltungen;

5. ein Schriftenverzeichnis;

6. die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 3;

7. eine Erklärung, dass der Bewerberin/dem Bewerber ein akademischer Grad nach Nr. 1 oder Nr. 2 nicht aberkannt oder entzogen wurde und auch kein derartiges Verfahren anhängig ist;

8. der Name der Betreuerin/des Betreuers;

9. die Bereitschafts- und Verpflichtungserklärung des Betreuers oder der Betreuerin, die Betreuung zu übernehmen;

10. die Benennung des Faches, der Fächer oder des Fachgebiets der angestrebten Habilitation;

11. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis;

12. eine Kopie des Personalausweises oder Passes.

(5) Die Dekanin/der Dekan entscheidet über die Annahme und teilt die Entscheidung der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mit.

(6) Nach der Annahme stellt die Betreuerin/der Betreuer die Habilitandin/den Habilitanden im Fakultätsrat vor.

 

§ 4 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Das Habilitationsverfahren wird auf Antrag der Habilitandin/des Habilitanden eröffnet unter der Voraussetzung, dass
1. die Annahmevoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 weiter vorliegen;
2. die Habilitandin/der Habilitand weitere Lehrerfahrung nachweisen kann, mindestens zwei Trimesterwochenstunden in einer Pflicht- oder Grundlagenveranstaltung an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg nach erfolgter Annahme.

(2) Der Antrag ist bei der Dekanin/dem Dekan schriftlich einzureichen. Im Antrag ist das Fach/Fachgebiet zu bezeichnen, für das die Zuerkennung der Forschungs- und Lehrbefähigung beantragt wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein aktualisierter Lebenslauf;

2. das wissenschaftliche Schrifttum (§ 6 Absatz 1) in dreifacher Ausfertigung sowie zum Zwecke des Einsatzes von Plagiatserkennungssoftware zusätzlich in maschinenlesbarer Form auf einem üblichen elektronischen Datenträger;

3. ein aktualisierter Nachweis über die durchgeführten Lehrveranstaltungen; Nachweise über die Qualität der Lehre (z.B. Lehrpreise, Lehrevaluationen, didaktische Weiterbildungen) können beigelegt werden;

4. ein aktualisiertes Schriftenverzeichnis;

5. eine aktualisierte Erklärung, dass das wissenschaftliche Schrifttum, das Gegenstand des Habilitationsverfahrens werden soll (§ 6 Absatz 1), nicht bei einer anderen Institution für Qualifikationszwecke eingereicht worden ist;

6. ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis; § 3 Absatz 1 Nummer 6 und § 3 Absatz 3 gelten entsprechend;

7. eine eidesstattliche Erklärung über die Eigenständigkeit der im wissenschaftlichen Schrifttum (Nr. 2) erbrachten wissenschaftlichen Leistung.

(3) Die Dekanin/der Dekan lehnt den Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens ab, wenn Gründe vorliegen, die die Ablehnung der Annahme (§ 3) gerechtfertigt hätten.

(4) Die Dekanin/der Dekan lehnt den Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens ab, wenn er unvollständig und auch innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist, die sechs Wochen nicht unterschreiten darf, nicht vervollständigt worden ist.

(5) Sind die geforderten Nachweise erbracht, prüft der Fakultätsrat, ob die Fakultät weiterhin fachlich zuständig ist. Stellt er fest, dass die fachliche Zuständigkeit der Fakultät infolge wesentlicher Abweichungen zur Situation während der Annahme entfallen ist, lehnt er die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ab. Andernfalls eröffnet der Fakultätsrat das Habilitationsverfahren und bildet einen Habilitationsausschuss nach § 5.

(6) Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens wird das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum (§ 6 Absatz 1) in der Geschäftsstelle der Fakultät einen Monat für die der Fakultät angehörenden Professorinnen/ Professoren und habilitierten Mitglieder ausgelegt.

 

§ 5 Habilitationsausschuss

(1) Der Habilitationsausschuss wird durch den Fakultätsrat ernannt. Die Betreuerin/der Betreuer kann die Mitglieder des Habilitationsausschusses vorschlagen. Der Fakultätsrat ist an die Vorschläge nicht gebunden.

(2) Der Habilitationsausschuss besteht aus mindestens drei Professorinnen/Professoren oder habilitierten Mitgliedern der Fakultät und mindestens einem externen Mitglied, jedoch maximal zwei externen Mitgliedern, das bzw. die Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren oder habilitiert ist/sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt/besitzen. Voraussetzung für die Mitwirkung im Habilitationsausschuss ist eine fachliche Beziehung zu dem Gebiet, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht werden sollen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

(3) Die Dekanin/der Dekan kann beratendes Mitglied im Ausschuss sein und wird von der /dem Vorsitzenden über den Fortgang des Verfahrens informiert.

(4) Die Betreuerin/der Betreuer soll Mitglied im Habilitationsausschuss sein.

(5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, anwesend ist. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden.

 

§ 6 Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung setzt die Vorlage wissenschaftlichen Schrifttums voraus, entweder einer wissenschaftlich gewichtigen Monographie (Habilitationsschrift) oder mehrerer Fachpublikationen von wissenschaftlichem Gewicht, die in ihrer Gesamtheit der Leistung einer Habilitationsschrift entsprechen. Das wissenschaftliche Gewicht bemisst sich nach den Maßstäben des jeweiligen Faches oder Fachgebietes.

(2) Bei Leistungen, die in Co-Autorenschaft entstanden sind, müssen die Namen der Mitautorinnen/der Mitautoren angegeben werden und die Habilitandin/der Habilitand muss schriftlich darlegen, welche Beiträge zu den Fachpublikationen sie/er geleistet hat. Die Beiträge der Habilitandin/des Habilitanden müssen ihr/ihm zugeordnet werden können und insgesamt das erforderliche wissenschaftliche Gewicht aufweisen.

(3) Das wissenschaftliche Schrifttum ist in der Regel in deutscher oder auch in englischer Sprache zu verfassen. Auf Antrag der Habilitandin/des Habilitanden kann der Fakultätsrat beschließen, eine andere Sprache zuzulassen.

 

§ 7 Begutachtung

(1) Der Habilitationsausschuss bestellt mindestens drei Professorinnen/ Professoren oder andere habilitierte Personen, die das Fachgebiet/Fach vertreten, zu Gutachterinnen/Gutachtern des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums. Mindestens zwei dieser Gutachterinnen/Gutachter werden aus dem Kreis der Fakultätsmitglieder bestellt; die Betreuerin/der Betreuer soll Gutachterin/Gutachter sein. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter muss einer anderen wissenschaftlichen Hochschule angehören. Eine Gutachterin/ein Gutachter darf von der Habilitandin/dem Habilitanden vorgeschlagen werden; der Vorschlag ist nicht bindend. Höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter darf an der schriftlichen Habilitationsleistung als Mitautorin/als Mitautor beteiligt sein; diese Gutachterin/dieser Gutachter gutachtet nicht über Schriften, an denen sie/er beteiligt ist.

(2) Jeder Professorin/ jedem Professor und jedem habilitierten Mitglied der Fakultät, die/der/das eine fachliche Beziehung zum Habilitationsfach/-gebiet hat, steht es frei, ein weiteres Gutachten zu erstatten. Wird ein solches schriftliches Gutachten innerhalb der ersten Auslagefrist (§ 4 Absatz 6) erstellt, so wird die weitere Gutachterin/der weitere Gutachter beratendes Mitglied des Habilitationsausschusses; die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses kann die Frist zur Vorlage des weiteren Gutachtens um höchstens einen Monat verlängern.

(3) Sämtliche Gutachten sind den Mitgliedern des Habilitationsausschusses zuzuleiten.

(4) Nach Beratung der Gutachten entscheidet der Habilitationsausschuss über die Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung. Im Falle der Annahme werden die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten einen Monat ausgelegt. Die Habilitandin/der Habilitand, die der Fakultät angehörenden Professorinnen/ Professoren und habilitierten Mitglieder sind zur Einsichtnahme berechtigt; sie werden von der Dekanin/dem Dekan des Habilitationsausschusses vor Beginn der Monatsfrist über die Auslegung in Kenntnis gesetzt.

(5) Kommt der Habilitationsausschuss zu dem Ergebnis, dass das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum den Anforderungen nicht genügt, so teilt die /der Vorsitzende diese Entscheidung und ihre Gründe der Habilitandin/dem Habilitanden mit. Gleichzeitig ist die Habilitandin/der Habilitand darauf hinzuweisen, dass sie/er innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Stellung nehmen und einen Erörterungstermin mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und den Gutachterinnen/den Gutachtern beantragen kann. Nach dem Erörterungstermin kann der Habilitationsausschuss das Verfahren aussetzen und der Habilitandin/dem Habilitanden Gelegenheit geben, das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum in angemessener Frist zu überarbeiten. Liegt das überarbeitete Schrifttum fristgerecht vor, ist erneut nach § 6 und § 7 Absätze 1 bis 4 zu verfahren. Die Aussetzung des Verfahrens ist nur einmal möglich.

(6) Wird das vorgelegte wissenschaftliche Schrifttum nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen, so ist das Verfahren erfolglos beendet. Das gilt auch, wenn die Habilitandin/der Habilitand die nach Absatz 5 gesetzte Frist verstreichen lässt.

 

§ 8 Mündliche Habilitationsleistung

(1) Nach Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung wird die mündliche Habilitationsleistung durch den in einer Lehrprobe geführten Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung, einen wissenschaftlichen Vortrag der Habilitandin/des Habilitanden und ihrer/seiner Mitwirkung an einem wissenschaftlichen Kolloquium im Anschluss an den Vortrag erbracht. Lehrprobe, Vortrag und Kolloquium finden hochschulöffentlich statt.

(2) Die Lehrprobe soll im Rahmen des curricularen Lehrbetriebs abgehalten werden und mindestens 90 Minuten dauern. Die Dekanin/der Dekan lädt die Hochschulöffentlichkeit ein. In der Lehrprobe behandelt die Habilitandin/der Habilitand ein von ihr/ihm ausgewähltes Thema. Die Habilitandin/der Habilitand legt dem Habilitationsausschuss spätestens eine Woche vor der Lehrprobe ein zwei- bis dreiseitiges didaktisches Konzept vor.

(3) Nach der Lehrprobe beschließt der Habilitationsausschuss über den Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung; er berücksichtigt das nach Absatz 2 vorgelegte didaktische Konzept. Wird die erbrachte Leistung nicht als Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung anerkannt, ist die Habilitandin/der Habilitand aufzufordern, eine weitere Lehrprobe abzuhalten. Die Lehrprobe kann nur einmal wiederholt werden.

(4) Der Habilitationsausschuss kann den Nachweis pädagogisch-didaktischer Eignung auf Antrag als erbracht ansehen, wenn die Habilitandin/der Habilitand nach der Annahme (§ 3) an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg selbständig Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zehn Trimesterwochenstunden abgehalten und ein zwei- bis dreiseitiges didaktisches Konzept über eine der Veranstaltungen vorgelegt hat.

(5) Die Habilitandin/der Habilitand leitet der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung über den Nachweis der pädagogisch-didaktischen Eignung für den wissenschaftlichen Vortrag drei Themenvorschläge mit jeweils kurzer Erläuterung zu. Das Thema darf weder mit der schriftlichen Habilitationsleistung noch mit der Dissertation der Habilitandin/des Habilitanden in engem Zusammenhang stehen. Der Ausschuss wählt binnen zwei Wochen aus den Vorschlägen ein Thema aus. Die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt innerhalb von vier Wochen der Habilitandin/dem Habilitanden die Auswahlentscheidung mit und setzt im Benehmen mit ihr/ihm den Vortragstermin fest; der Termin soll nicht früher als vier Wochen nach der Mitteilung stattfinden, sofern nicht die Habilitandin/der Habilitand mit einer Vorverlegung einverstanden ist. Die Dekanin/der Dekan lädt die Hochschulöffentlichkeit ein.

(6) Die Habilitandin/der Habilitand hält einen wissenschaftlichen Vortrag, der ungefähr 40 bis 45 Minuten dauert. Im Anschluss findet das Kolloquium statt mit einer ungefähr einstündigen Diskussion über den Vortrag. Redeberechtigt sind die Mitglieder des Habilitationsausschusses sowie die Professorinnen/ Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät.

(7) Im direkten Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss nichtöffentlich über die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung. Wird sie angenommen, erfolgt der Vollzug der Habilitation nach § 9. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren erfolglos beendet.

 

§ 9 Vollzug der Habilitation

Sind die schriftlichen und mündlichen Habilitationsleistungen nach §§ 7 und 8 angenommen, beschließt der Habilitationsausschuss über die von der Habilitation erfassten Fächer oder Fachgebiete. Will der Ausschuss mit Blick auf die erbrachten Leistungen von der beantragten Bezeichnung des Faches oder Fachgebietes abweichen, so ist die Habilitandin/der Habilitand zu hören. Die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt der Habilitandin/dem Habilitanden den Beschluss unverzüglich mit; damit ist die Habilitation vollzogen. Die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses informiert die Dekanin/den Dekan.

 

§ 10 Habilitationsurkunde, venia legendi

(1) Nach dem Vollzug der Habilitation erhält die/der Habilitierte die von der Fakultät ausgestellte Habilitationsurkunde. Diese Urkunde führt auf:
1. den Namen der/des Habilitierten;
2. den/die Titel der Arbeit/en;
3. das Fachgebiet/Fach in dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind;
4. den Tag des Beschlusses über den Vollzug (§ 9);
5. die Unterschrift der Präsidentin/des Präsidenten der Universität und der Dekanin/des Dekans der Fakultät sowie das Siegel der Universität.

(2) Die Verleihung der Lehrbefugnis (venia legendi) und das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen, bestimmt sich nach der Ordnung über die Lehrbefugnis als Privatdozent an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (Lehrbefugnisordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Veröffentlichung der schriftlichen Habilitationsleistung

Die/der Habilitierte soll die schriftliche Habilitationsleistung innerhalb von zwei Jahren nach Vollzug der Habilitation (§ 9) veröffentlichen.

 

§ 12 Widerruf, Rücknahme

(1) Die Forschungs- und Lehrbefähigung ist zurückzunehmen, wenn sie mit unzulässigen Mitteln, insbesondere durch Täuschung oder erhebliche Verletzung wissenschaftlicher Standards erlangt ist.

(2) Die Forschungs- und Lehrbefähigung kann aufgehoben werden, wenn akademische Grade, die Voraussetzung für die Eröffnung des Habilitationsverfahrens (§ 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1) waren, nicht mehr geführt werden dürfen.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 trifft der Fakultätsrat nach Anhörung der /des Habilitierten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist der Widerspruch statthaft. Der Fakultätsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder

 

§ 13 Umhabilitation

(1) Eine Umhabilitation kann von einer Bewerberin/einem Bewerber, die/der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert wurde, bei der Dekanin/dem Dekan beantragt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen nach § 4 Absatz 2 und die Urkunde über das abgeschlossene Habilitationsverfahren beizufügen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Es kann durch Entscheidung des Fakultätsrates verkürzt werden.

(3) Die Habilitationsurkunde wird ausgehändigt, wenn die/der Habilitierte auf die bisherige Lehrbefugnis verzichtet hat.

 

§ 14 Negativentscheidungen, Rechtsbehelf

(1) Vor Entscheidungen, mit denen einem Antrag ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, ist der Bewerberin/dem Bewerber oder der Habilitandin/dem Habilitanden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Entscheidungen, mit denen einem Antrag der Bewerberin/des Bewerbers oder der Habilitandin/des Habilitanden ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Gegen Entscheidungen, mit denen einem Antrag der Bewerberin/des Bewerbers oder der Habilitandin/des Habilitanden ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird, ist der Widerspruch statthaft.

(4) Über Widersprüche entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Hält der Fakultätsrat den Widerspruch für begründet, ordnet er an, dass das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

 

§ 15 Antragsrücknahme, Wiederholung

(1) Nimmt die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Antrag auf Annahme (§ 3) vor Beendigung des Annahmeverfahrens oder nimmt die Habilitandin/der Habilitand ihren/seinen Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens (§ 4) vor der Erstattung eines Gutachtens nach § 7 Absatz 1 zurück, so kann sie/er einen neuen Antrag jeweils frühestens nach drei Monaten stellen. Zieht sie/er ihren/seinen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet.

(2) Nach erfolgloser Beendigung (§ 7 Absatz 6, § 8 Absatz 7 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 2) kann das Habilitationsverfahren einmal wiederholt werden. Ein Antrag auf Wiederholung kann frühestens ein Jahr nach der Mitteilung über die erfolglose Beendigung gestellt werden. Im Wiederholungsverfahren kann der Habilitationsausschuss im vorangegangenen Verfahren angenommene Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 16 Beurkundung

Über alle Beschlüsse nach dieser Ordnung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind zu archivieren. Entscheidungen über erfolgreiche Habilitationen sowie über die Aufhebung der Forschungs- und Lehrbefähigung (§ 12) werden der Präsidentin/dem Präsidenten der Universität angezeigt.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. August 2012 außer Kraft.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits zur Habilitation zugelassen sind,¹ gilt die Habilitationsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. August 2012.

(3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Eröffnung des Habilitationsverfahrens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Habilitationsordnung beantragen, gilt § 8 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass auch Lehrveranstaltungen, die bis zu zwei Jahre vor der Annahme als Habilitandin/Habilitand selbständig erbracht wurden, berücksichtigungsfähig sind.

 

¹Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Fakultätsrats über die Zulassung nach § 5 Abs. 2 HabilO Fak WiSo vom 8. November 1979 in der Fassung vom 21. August 2012.

HSU

Letzte Änderung: 18. April 2018