In der Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen (SAE 2022, Heft 4, S. 98-110) ist der Beitrag „Notentabelle im Arbeitszeugnis: Warum einfach, wenn’s auch kompliziert geht?“ von den Wiss. Mit. Andreas Zöllner und Hendrik Schwager erschienen.
Die Verfasser besprechen ausführlich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2021, Az. 9 AZR 262/20. In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht Schulnoten im Arbeitszeugnis eine Absage erteilt. Nach Auffassung der Autoren haben die Erfurter Richter damit die Chance vertan, das angestaubte Image von Arbeitszeugnissen durch eine übersichtlichere und transparentere Gestaltung aufzubessern und der Entwicklung hin zu einem überkommenen Relikt entgegenzuwirken. Nunmehr müsse der Gesetzgeber tätig werden. Die Autoren schlagen vor, den gesetzlichen Zeugnisanspruch auf ein einfaches Arbeitszeugnis zu reduzieren, das lediglich Auskünfte über Art und Dauer der Tätigkeit erteilt. Diese Information seien im Bewerbungsverfahren ohnehin die wichtigsten und liefern nach Zöllner und Schwager ein aussagekräftiges Bild von den Qualifikationen und Fähigkeiten eines Bewerbers. In diesem Zuge, so die Forderung der Autoren, soll der Gesetzgeber das längst überkommene Schriftformerfordernis aus § 109 Abs. 1 S. 1 GewO streichen. Die Autoren problematisieren zudem die Darlegungs- und Beweislast bezüglich einer „guten“ oder „sehr guten“ Leistung und sprechen sich dafür aus, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein durchschnittliches Arbeitszeugnis, d.h. eine „gute“ Bewertung habe.