Im aktuellen Heft der Europäischen Zeitschrift für Arbeitsrecht (EuZA) setzt sich Wiss. Mit. RA Andreas Zöllner mit der Unionsrechtswidrigkeit des § 79a BetrVG auseinander.
Anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung weist er nach, dass die tatsächliche Entscheidungsmacht über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung durch den Betriebsrat nicht beim Arbeitgeber liegt. Controller im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1 DSGVO ist im Betriebsratsbüro tatsächlich und damit auch rechtlich der Betriebsrat. Mit der Zuweisung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit an den Arbeitgeber bewegt sich der deutsche Gesetzgeber deshalb im unionsrechtlichen Abseits.
Der Beitrag „Die Zuweisung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 79a BetrVG – Der deutsche Gesetzgeber im unionsrechtlichen Abseits?“ erschien in der EuZA 2024, Heft 2, S. 167–185. Er ist bei Beck-Online abrufbar und beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser bei den 15. Wiener Oktobergesprächen gehalten hat.